BFH- Beschluss IV B 13/24: Keine Gewerbesteuerpflicht der aufwärts abgefärbten Personengesellschaft

Mit seinem Beschluss vom 28.05.2025, Az. IV B 13/24, stellte der Bundesfinanzhof erneut klar, dass vermögensverwaltende Personengesellschaften, die lediglich aufgrund einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft einkommensteuerrechtlich als gewerblich gelten, nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

I. Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Personengesellschaft, die ausschließlich vermögensverwaltend tätig war. Sie war an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt. Aufgrund dieser Beteiligung behandelte das Finanzamt die Klägerin gewerbesteuerlich als gewerblichen Betrieb i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG und erließ einen entsprechenden Gewerbesteuermessbescheid.

Der Einspruch der Klägerin war erfolglos. Die Klage vor dem Finanzgericht Köln hatte allerdings Erfolg. Das Finanzgericht Köln bestätigte die Rechtsauffassung der Klägerin.

Das Finanzamt legte eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof ein.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass eine Personengesellschaft, die aufgrund der Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft einkommensteuerlich als Gewerbebetrieb gilt und auch gewerbesteuerrechtlich als solcher behandelt werden müsse.

Das Finanzamt sah durch die Entscheidung des Finanzgerichts Köln erhebliche Zweifel an der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und verwies auf mögliche Gestaltungsmissbräuche sowie eine bestehende verfassungsrechtliche Unsicherheit. Des Weiteren führte das Finanzamt aus, dass gegen ein früheres Urteil des Bundesfinanzhofes, Az. IV R 24/20, Verfassungsbeschwerde eingelegt worden sei, so dass ein besonderer Klärungsbedarf bestehe.

Die Klägerin verwies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, wonach §  2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verfassungskonform so auszulegen sei, dass eine vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft, die nur infolge der Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG als gewerblich gilt, nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

II. Entscheidung des BFH, Az. IV B 13/24

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamtes hatte keinen Erfolg.

Der Bundesfinanzhof wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Er stellte fest, dass die vom Finanzamt aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung abschließend geklärt sei. Danach sei §  2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine Personengesellschaft, die selbst nur vermögensverwaltend tätig ist und deren Einkünfte lediglich aufgrund einer Beteiligung an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft als gewerblich gelten, nicht als Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuerrechts gilt.

Bereits in früheren Urteilen hatte der IV. Senat diese Rechtsauffassung vertreten. Mit dem aktuellen Beschluss bestätigt der Bundesfinanzhof erneut seine Rechtsprechung. Die Argumente des Finanzamts im Hinblick auf Sicherung des Steueraufkommens, die Vermeidung von Gestaltungsmöglichkeiten oder die Ungleichbehandlung gegenüber Kapitalgesellschaften hielt der Bundesfinanzhof für nicht durchgreifend.

Eine erneute Befassung des Bundesfinanzhofes sei nicht erforderlich – die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO komme nicht in Betracht.

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