Update BMF: Bundeskabinett beschließt Entwurf eines zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes – ZuFinG II

Am 27.11.2024 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) beschlossen.

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz II baut auf dem erst im Dezember 2023 in Kraft getretenen ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz auf.

I. Zielsetzung des ZuFinG

Ziel des Gesetzgebers mit dem ZuFinG II ist es, Investitionen am Kapitalmarkt zu erleichtern, die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandortes Deutschland zu stärken
und die Finanzierungsoptionen für deutsche Unternehmen weiter zu verbessern.

Dafür soll v.a. die Investitionsfähigkeit von Start-ups, Wachstumsunternehmen und kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) gesteigert werden.

II. Steuerrechtliche Neuerungen – Änderung im Einkommensteuergesetz (EStG)

1. § 6b Abs. 10 S. 1 EStG: Erhöhung des Übertragungsvolumens, § 6b Abs. 10 S. 1 EStG – die Wertgrenze für die steuerfreie Übertragung von Veräußerungsgewinnen
aus Anteilen an Kapitalgesellschaften in andere Beteiligungen an Kapitalgesellschaften wird von 500.000,00 EUR auf 2.000.000 EUR angehoben. Der Referentenentwurf sah eine Erhöhung auf 5.000,000,00 EUR vor.

2. § 6b Abs. 10 S. 4 EStG: Durch eine redaktionelle Änderung in § 6b Abs. 10 S. 4 EStG soll klargestellt werden, dass § 6b Abs. 6 EStG für die Bemessung der AfA oder
Substanzverringerung in den Fällen des § 6b Abs. 10 EStG sinngemäß gilt.

III. Neuerungen im Investmentsteuergesetz

1. § 1 Abs. 2 S. 2 InvStG: Investmentfonds unterliegen nur mit ihren Beteiligungseinnahmen und ihren sonstigen inländischen Einkünften der Besteuerung und sind im Übrigen von der Körperschaftsteuer befreit. Für den Begriff der sonstigen inländischen Einkünfte wird auf § 49 Abs. 1 EStG Bezug genommen.

2. Entsprechend ergänzt im Regierungsentwurf wurde auch, dass Einnahmen aus der Abgabe von Energie über Ladeinfrastruktur für Elektromobilität bei der 5%-Grenze des § 26 Nr. 7a InvStG-E unberücksichtigt bleiben sollen.

3. In § 26 Nr. 4 Buchst. j) InvStG-E wurden Beteiligungen an Gesellschaften ergänzt, die die Bewirtschaftung erneuerbarer Energien gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 6a KAGB-E zum Unternehmensgegenstand haben.

IV. Zusammenfassung

Auch mit dem ZuFinG II hat der Gesetzgeber wichtige Neuerungen zur Stärkung des deutschen Finanzmarktes auf den Weg gebracht. Die meisten Vorhaben weisen aus
unserer Sicht in die richtige Richtung. Insgesamt soll durch die Vereinfachung der Finanzierung für junge Unternehmen und die allgemeine Verbesserung der Rahmenbedingungen am Kapitalmarkt die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts Deutschland gestärkt werden.

Die steuerrechtlichen Neuerungen stellen jedenfalls die für die Praxis bedeutsamsten Neuerungen des ZuFinG II dar.

Den Regierungsentwurf finden Sie unter diesem Link.

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