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Denkmalrecht

Der Denkmalschutz dient dem Schutz von Kulturdenkmalen und kulturhistorisch relevanten Gesamtanlagen ( umfasst auch den Ensembleschutz). Ziel ist es, Denkmale dauerhaft zu erhalten, diese nicht zu verfälschen, zu beschädigt, zu beeinträchtigt oder zu zerstören. Denkmäler sollen als Kulturgüter dauerhaft gesichert werden. Die rechtliche Definition und Rahmenbedingungen für den Denkmalschutz sind im Denkmalrecht definiert und festgelegt.

Der Denkmalschutz ist Teil des Kulturgutschutzes. Maßnahmen, die zur Erhaltung und Unterhaltung von Kulturdenkmalen notwendig sind werden als Denkmalpflege bezeichnet.

Neben der Vertretung in Prozessen liegt ein besonderer Tätigkeitsschwerpunkt unserer Kanzlei in der Beratung, wenn es um individuelle Sachverhalte im Denkmalrecht geht.

Aktuelle Informationen zum Denkmalrecht

DENKMALSCHUTZ UND SOLARANLAGEN

Immer wieder kommt es zu Konflikten zwischen Denkmaleigentümern und der Denkmalschutzbehörde, wenn es um die denkmalschutzrechtliche Genehmigung von Solaranlagen auf dem Dach eines denkmalgeschützten Gebäudes geht.

Wie immer ist der Einzelfall maßgebend und ein pauschales pro oder contra verbietet sich. In der Vergangenheit kam es jetzt des öfteren zu Entscheidungen pro Solaranlage. So entschied das VG Berlin am 09.09.2010 für die Genehmigung einer Solaranlage.

Entscheidend war dabei die Abwägung des Wertes des jeweiligen denkmalgeschützten Gebäudes und insbesondere der Dachlandschaft auf der einen Seite und der Solaranlage (Größe, Farbigkeit, Struktur), deren Einsehbarkeit sowie der ökologische und ökonomische Nutzen auf der andren Seite. Im vorliegenden Fall nahm die Anlage nur ein Viertel (11,52 qm) der gartenseitigen Dachfläche bzw. nur 6,8% der Dachfläche des gesamten Gebäudes ein. Zu beachten war auch der als Staatsschutzziel in Art. 20a GG verankerte Umweltschutz.

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