Erbrecht
Nach der ersten Trauer über den Verlust eines Angehörigen oder nahe stehenden Erblassers folgt im zweiten Schritt leider sehr häufig die Auseinandersetzung der Hinterbliebenen über das Erbe. Das können Sie vermeiden, indem Sie Ihren letzten Willen und ein Testament erstellen lassen. Eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sichert Sie im Falle der Fälle persönlich ab. Mit der Sorgerechtsverfügung können die Eltern regeln, wer im Falle eines gemeinsamen tödlichen Unfalls die Vormundschaft für ihr Kind innehaben soll.
Letzter Wille und Testament
Am Ende geht es – wie so oft – um das materielle Vermögen, das aufgeteilt wird.
Sehr viel Ärger und Probleme ließen sich vermeiden, wenn sich jeder erwachsene Bürger mit Unterstützung eines spezialisierten Anwalts Gedanken über seinen letzten Willen machen würde. Da der Tod in unserer Kultur meist aus dem täglichen Leben ausgeblendet wird, sind unwillkommene Überraschungen nach dem Tod fast unausweichlich.
Testament vom Anwalt erstellen lassen
Nur rund 20 Prozent der deutschen Bürger haben ein Testament! Für die restlichen 80 Prozent gilt die gesetzliche Erbfolge. Am Ende spielt es keine Rolle, ob sie die Erbfolge kennen oder für gut befunden hätten.
Eigene letztwillige Verfügungen fallen nicht leicht. Gern schiebt man die Regelung der Rechtsfolgen nach dem eigenen Ableben immer wieder hinaus. Es ist auch uns bewusst, dass der gesamte Bereich sehr sensibel zu behandeln ist – insbesondere wenn es neben der Vermögensnachfolge um Altersvollmachten oder Patientenverfügung geht. Umso mehr gehören auch die menschlicher Aspekte zu einer gründlichen Beratung.
Was Du ererbt von Deinen Vätern hast – erwirb es um es zu besitzen. (Goethe)
Mit einem Testament können Sie Ihren Nachlass so regeln, wie Sie es wünschen. Ein Testament müssen Sie errichten, wenn Sie eine vom Gesetz abweichende Regelung treffen möchten. Hierzu muss zunächst die gesetzliche Erbfolge ermittelt werden und dann mit der gewünschten Erbfolge verglichen werden. Stimmen die Ergebnisse nicht überein, muss gehandelt werden. Sie müssen dann ein Testament errichten.
Für Ehegatten und Lebenspartner gibt es die Option des gemeinschaftlichen Testaments. Ein Beispiel ist das Berliner Testaments in dem sich die Eheleute zunächst als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod des Letztversterbenden erben. Bei Wiederheirat, nichtehelichen Kindern und den Patchworkfamilien funktioniert das klassische Berliner Testament nicht mehr. Auch hier sind erbrechtlich passgenaue Lösungen möglich.
Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat der Lebensgefährte kein Erbrecht. Soll dieser bedacht werden, muss dies testamentarisch geregelt werden.
Jeder der testierfähig ist, kann ein Testament errichten. Das Testament kann handschriftlich oder in notarieller Form errichtet werden. Mittels eines Testaments können Sie einen oder mehrere Erben einsetzen, Erben von der Erbfolge ausschließen, einen Testamentsvollstrecker einsetzen.
Gerne beraten wir Sie bei der Errichtung eines Testaments und finden die für Sie beste erbrechtliche Lösung. Dabei prüfen wir auch immer die erbschaftssteuerrechtlichen Konsequenzen.
Rechtsanwälte Bremer Ihre Spezialisten für Erbrecht
Wir haben uns auf die vielfältigen Facetten des Erbrechts spezialisiert und stehen Ihnen gerne zur Seite bei:
- Testamentsgestaltung
- Vermächtnis
- Beratung über sinnvolle letztwillige Verfügungen
- Erbschaftssteuer
- Unternehmensnachfolge
- Ehepartner – Kinder – Pflichtteilsrecht
- Erbauseinandersetzungen – gerichtlich und außergerichtlich
RICHTIGE VORSORGE – DAS GEHT JEDEN ETWAS AN
WAS SIE REGELN SOLLTEN – BEVOR ES ZU SPÄT IST
Im Falle einer späteren Hilfebedürftigkeit sieht das Gesetz drei Möglichkeiten vor: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Sorgerechtsverfügung.
Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht gibt Ihnen die Möglichkeit, eine Person Ihres Vertrauens zu bestimmen, die im Falle Ihrer Hilfebedürftigkeit Ihre Interessen in den in der Vollmacht bezeichneten Fällen vertritt.
Die Betreuungsverfügung trifft Vorkehrungen für den Fall, dass vom Gericht ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt werden muss. Sie können Wünsche bezüglich der einzusetzenden Person und der Durchführung der Betreuung äußern, welche vom Gericht dann zu beachten sind. Fehlt eine solche Verfügung, wählt das Gericht eine „geeignete Person“ aus.
Patientenverfügung
In der Patientenverfügung können Sie erklären, dass Sie in bestimmten Krankensituationen eine bestimmte oder keine Behandlung mehr wünschen, wenn diese Behandlung nur dem Zweck der künstlichen Lebensverlängerung dient.
Sorgerechtsverfügung
Die Sorgerechtsverfügung betrifft den Fall des Todes der Eltern. Mit der Sorgerechtsverfügung können die Eltern regeln, wer im Falle eines gemeinsamen tödlichen Unfalls die Vormundschaft für ihr Kind innehaben soll. Auch diese Regelung ist für das Gericht bei der Entscheidung über die Person des einzusetzenden Vormundes beachtlich.
Richtige Vorsorge – das geht jeden etwas an. Welche Vorsorgeverfügungen sind für mich notwendig? Welcher Form bedürfen diese für ihre Wirksamkeit und Praxistauglichkeit?
Immer wieder zeigt die anwaltliche Praxis wie wichtig eine ausreichende Vorsorge ist. So mancher ungewollter Betreuer hat schon viel Schaden angerichtet. Einen einmal vom Gericht bestellten Betreuer wird man so schnell nicht wieder los. Eine Patientenverfügung kann Ihnen, den Angehörigen und Ärzten das Handeln am Ende Ihres Lebens erleichtern.
Unsere Kanzlei bietet Ihnen eine umfassende, individuelle Beratung zu den vorab dargestellten Vorsorgemöglichkeiten an bis hin zu einer möglichen Hinterlegung Ihrer Vollmachten beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.
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Kontakt und persönliche Beratung Erbrecht
Kontaktieren Sie uns für Hilfestellung bei Testamentserstellung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Sorgerechtsverfügung per Kontaktformular oder Telefon.