Das MoPeG und seine Auswirkungen auf die Besteuerungspraxis

Das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Mit dem MoPeG wurde die zivilrechtliche Handhabung der Personengesellschaft neu geregelt.

Folgende Änderungen führen zu Anpassungen in den Steuergesetzen:

I. Abschaffung der Gesamthand – Neufassung von § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (MoPeG)

Im Hinblick auf die Zurechnung von Wirtschaftsgütern verweist § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO in der aktuellen Fassung auf den Grundsatz der Gesamthand. §§  718, 719 BGB in denen das Gesamthandsprinzip gesetzlich angelegt war, wurden ersatzlos gestrichen. Stattdessen wird in § 713 BGB nF festgelegt, dass das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft gehört und nicht den Gesellschaftern in gesamthänderischer Verbundenheit.

Was folgt daraus für das Steuerrecht?

Das MoPeG lässt erkennen, dass sich durch die Abkehr vom Gesamthandsprinzip im Zivilrecht keine Änderung für das Steuerrecht ergeben soll. Vielmehr soll § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO neugefasst werden und Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, sollen den Beteiligten oder Gesellschaftern für steuerliche Zwecke anteilig zugerechnet werden.

Rechtsfähige Personengesellschaften gelten dann für Zwecke der Ertragsbesteuerung als fiktive Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Der Gesetzgeber will dies mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness gesetzlich verankern, vgl. Regierungsentwurf vom 02.10.2023.

Durch diese vorgenommene Regelung wird ab dem 01.01.2024 keine Änderung an der ertragsteuerlichen Behandlung von Personengesellschaften ergeben. Gleiches gilt nach § 2a ErbStG neu auch für das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, das (grundsätzlich) an das Ertragsteuerrecht anknüpft.

Weitere Infos zum Wachstumschancengesetz finden Sie bereits an anderer Stelle.

II. Umstrukturierungen

1. Umstrukturierungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes soll eine grunderwerbsteuerliche Neuregelung der sog. Share Deals erreicht werden. Bei einem Share Deal erwirbt der Käufer vom Verkäufer Anteile an seiner Gesellschaft. Bei diesem Vorgang geht das Unternehmen als Ganzes an den Käufer über. Dies gilt für bestehende Verträge, Verbindlichkeiten, Forderungen und sonstige Rechte und Pflichten.

Ob bestimmte Risiken wie Steuerschulden vom Käufer oder vom Verkäufer getragen werden müssen, kann vertraglich geregelt werden. Derzeit ist der Erwerb von mindestens 90 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft grunderwerbsteuerpflichtig. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass wieder erst der Erwerb der Gesamtheit aller Anteile Grunderwerbsteuer auslösen soll.

Für den Fall, dass ein Erwerb von weniger als 100 Prozent erfolgt, plant der Gesetzgeber die Tatbestände der „Erwerbergruppe“, die gemeinschaftlich für die Grunderwerbsteuer haftet sowie der Person mit sog. „dienendem Interesse“ einzuführen. Diese o.g. Tatbestände sollen in entsprechenden Fällen einen Erwerb der Gesamtheit der Anteile fingieren, wenn eine geringere Beteiligung mit dem Ziel erworben wird, Grunderwerbsteuer zu vermeiden.

Im Einzelnen – Veränderungen bei den Share Deals:

Aufhebung der Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG. Einführung einer einheitlichen Regelung in § 1a GrEStG-E – Anteilserwerbe an einer Grundstücksgesellschaft sollen bei Vereinigung der Gesamtheit der Anteile besteuert werden, vgl. Ausführungen unter Ziff. 1.

Sondervermögen von offenen Immobilienfonds i. S. d. § 1 Abs. 10 KAGB sollen in die Besteuerung einbezogen werden, § 1b GrEStG-E.

Die Steuervergünstigung für Umstrukturierungen von Unternehmen sollen auf alle Erwerbsvorgänge erweitert werden –  eine Besteuerung soll unterbleiben, wenn sich der bestimmende Einfluss über das Grundstück nicht ändert oder soweit vor oder nach einem Erwerbsvorgang eine Person an einem Grundstück beteiligt bleibt.

Gemäß § 13a GREStG neu sollen zur Sicherung des Steueraufkommens eine persönliche Haftung der Grundstücksgesellschaft sowie eine dingliche Haftung des Grundstückes eingeführt werden.

Die Anzeigefristen sollen auf einen Monat verlängert werden. Die Anzeigen sollen zukünftig elektronisch übermittelt werden.
Aufhebung der Steuerbefreiung des § 6a GrEStG.

Diese Steuerbefreiung soll in § 5 Abs. 1 GrEStG-E überführt werden. Diese soll in den Absätzen 2 und 3 die bisherigen Steuerbefreiungen der §§ 5 und 6 GrEStG enthalten, findet jedoch auch auf Kapitalgesellschaften Anwendung.

2. Umstrukturierungen nach dem Umwandlungssteuergesetz

Durch das MoPeG besteht die Möglichkeit, die GbR zum Gesellschaftsregister anzumelden. Durch Eintragung in einem öffentlichen Register erlangen GbRs Rechtsfähigkeit. Eine eingetragene GbR sog. eGbR ist ab dem 01.01.2024 ein umwandlungsfähiger Rechtsträger i.S.d. UmwG.

Die rechtliche Ausgestaltung des Gesellschaftsregisters ist eng an das Handelsregister angelehnt. Auf der Grundlage von § 387 Abs. 2 S. 1 FamFG hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) die Gesellschaftsregisterverordnung (GesRV) zur Ausgestaltung des neuen Registers und zur registerrechtlichen Umsetzung der §§ 707 – 707 c BGB erlassen.

Nach § 707 Abs. 4 S. 1 BGB bedarf die Anmeldung der GbR zum Gesellschaftsregister der Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter. Die Eintragung der GbR setzt gemäß § 707b Nr. 2 BGB i.V.m. § 12 HGB voraus, dass sämtliche Gesellschafter die Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form unterzeichnen.

Auch der Eintritt und das Ausscheiden eines Gesellschafters sind gemäß § 707 Abs. 3 BGB sämtliche Gesellschafter in öffentlich beglaubigter Form anzumelden. Gemäß § 707 Abs. 2 BGB werden in das Gesellschaftsregister Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, Angaben zu den Gesellschaftern und zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter eingetragen. Änderungen sind gemäß § 707 Abs. 3 BGB zur Eintragung anzumelden. Der Gesellschaftsvertrag muss nicht zum Register eingereicht werden.

Anmeldungen zum Gesellschaftsregister können ab dem 01.01.2024 eingereicht werden.
Im Entwurf des neuen Umwandlungssteuererlasses vom 11.10.2023 ist Umwandlungsfähigkeit der eGbR bereits berücksichtigt worden.

Praxishinweis – BREMER Rechtsanwälte:

Da die bisherigen grunderwerbsteuerlichen Vergünstigungen unter Beteiligung einer Personengesellschaft ins Leere laufen könnten, ist es zu empfehlen, bereits überlegte Transaktionen, die nach bisherigem Recht unter eine grunderwerbsteuerliche Vergünstigung fallen können, noch vor dem 01.01.2024 umzusetzen.

Betroffen könnten hiervon neben Grundstücksübertragungen unter Beteiligung von Personengesellschaften im Einzelfall auch Umstrukturierungen, an denen grundbesitzhaltende Personengesellschaften beteiligt sind, sein.

Eine Eintragung der GbR im öffentlichen Gesellschaftsregister wird ausdrücklich empfohlen.

Sie haben weitere Fragen zur Besteuerung Ihrer Personengesellschaft, Eintragung Ihrer GbR im Register oder aber auch zu Änderungen bei Share Deals?

Herr Rechtsanwalt Torsten Bremer und sein Team stehen Ihnen gern zur 
Verfügung:

bremer-rechtsanwaelte@t-online.de,

Tel. +49 – 0351 – 48 18 59 90