Bundesfinanzhof kippt seine bisherige Rechtsprechung: § 23 EStG – Keine Einkommensteuer beim Immobilienverkauf aus Erbschaft

Aktuelle Rechtssprechung zu § 23 EStG:

Der Bundesfinanzhof hat am 17.01.2024, Az. IX R 13/22, eine wegweisende Entscheidung zur Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von
Immobilien, die aus dem Nachlass einer Erbengemeinschaft stammen, veröffentlicht:

Mit Urteil vom 17.01.2024 (Az.: 26.09.2023 – IX R 13/22) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Kauf eines Miterbenanteils, in dem ein Grundstück enthalten ist, das anschließend veräußert wird, keinen Erwerb eines Grundstücks im Sinne des privaten Veräußerungstatbestandes, § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG darstellt.

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Die GbR nach dem MoPeG – wesentliche Änderungen im Personengesellschaftsrecht 2024

Die GbR nach dem MoPeG: Am 01.01.2024 trat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft.

Mit dem MoPeG hat der Gesetzgeber die Vorschriften zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) grundlegend umgestaltet.

Der vorliegende Beitrag stellt diese Neuerungen vor.

Das MoPeG und seine Auswirkungen auf die Besteuerungspraxis haben wir bereits an anderer Stelle eingehend besprochen.

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Kommanditgesellschaft – Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit dem Urteil vom 19.06.2023, 8 U 21/23 eine wichtige Entscheidung zum Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund getroffen.

Das Gericht entschied zugunsten der Gesellschaft und bestätigte den Ausschluss des Kommanditisten aus wichtigem Grund.

Im Wesentlichen:

I.
Einstweilige Verfügung

Der durch Mehrheitsbeschluss aus einer Kommanditgesellschaft ausgeschlossene Kommanditist kann grundsätzlich im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin als Gesellschafter behandelt zu werden.

II.
Ortswahl – Gesellschafterversammlung

Die Wahl des Ortes für die Durchführung der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft darf nicht willkürlich oder schikanös für einen Gesellschafter sein.

Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn als Ort zwar ein Konferenzraum in Geschäftsräumen ausgewählt wird, die einer Seite der zerstrittenen Gesellschafter zuzuordnen sind, dies aber in der Vergangenheit wiederholt praktiziert wurde und hierfür sachliche Gründe vorliegen.

III. Wichtiger Grund

Zum wichtigen Grund, der die Ausschließung eines Gesellschafters aus einer Kommanditgesellschaft rechtfertigen kann, führt der Senat aus, der wichtige Grund liege in diesem Fall darin, dass der Kommanditist wesentliche Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag verletzte. Ein Zusammenarbeiten auf Gesellschafterebene sei aufgrund der Handlungen des Kommanditisten unzumutbar. Die Verhaltensweise des ausgeschlossenen Kommanditisten führe dazu, dass die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft behindert sei, dies führe zu einem nachhaltigen Schaden – bei der Gesellschaft treffen die Kommanditisten durch Gesellschafterbeschlüsse alle wesentlichen Entscheidungen, die Komplementärin verfügt über kein Stimmrecht. Meinungsverschiedenheiten und Vertrauensverlust im Kreis der Kommanditisten haben daher erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeit der Gesellschaft. Des Weiteren verfüge jeder Stamm über eine Sperrminorität und könne daher alle anstehenden Entscheidungen blockieren. Aus diesem Grund sei in diesem Fall keine erhöhten Anforderungen an die Ausschließung eines Kommanditisten zu stellen.

Allerdings betonte der Senat, dass der Ausschluss aus wichtigem Grund nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden sollte und dass eine solche Entscheidung immer im Einzelfall getroffen werden müsse. Maßgeblich sei die das Verhältnis der Gesellschafter bestimmende Realstruktur der konkreten Gesellschaft und die Möglichkeit der Einflussnahme des Gesellschafters. Es müsse geprüft werden, inwiefern sich die Ausschließungsgründe auf die Zusammenarbeit im Gesellschafterkreis auswirken, ob der Ausschluss tatsächlich notwendig sei, um das Interesse der Gesellschaft zu wahren.

Insgesamt zeigt das Urteil des OLG Hamm, dass Meinungsverschiedenheiten und Vertrauensverlust im Kreis der Kommanditisten einen wichtigen Grund darstellen können, der den Ausschluss eines Kommanditisten rechtfertigt.

Anmerkung zu: Kommanditgesellschaft – Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund

Nach § 140 HGB kann der Ausschluss eines Gesellschafters durch Klageerhebung und auf Antrag der Gesellschafter betrieben werden, wenn ein Grund eintritt, der nach § 133 HGB üblicherweise die Klage auf Auflösung der Gesellschaft begründet hätte. Die Schädigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter ist grundsätzlich als wichtiger Grund i.S.d. § 133 HGB zu sehen. § 161 Abs. 2 HGB findet auch auf die Kommanditgesellschaft Anwendung.

Der Ausschluss eines Gesellschafters führt unweigerlich zu Konflikten. Wir erklären, wie Sie rechtssicher vorgehen.

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OLG Brandenburg: Handelsregisteranmeldung durch den künftigen Geschäftsführer – Beschluss vom 30.03.2023, Az. 7 W 31/23

Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 30.03.2023 die Beschwerde einer Gesellschaft zurückgewiesen und entschieden, dass die Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels zur Eintragung in das Handelsregister unwirksam sei, wenn der künftige Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung noch nicht
Geschäftsführer ist.

I.
Hintergrund 

Eine Gesellschaft beantragte die Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels zur Eintragung ins Handelsregister – der künftige Geschäftsführer der Gesellschaft hatte
die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels zum Handelsregister erklärt, obwohl er zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung noch nicht wirksam bestellt war. Die
Anmeldung ist dem Registergericht zugegangen, nachdem die Bestellung zum Geschäftsführer wirksam geworden war. Das Amtsgericht Cottbus wies dennoch den
Antrag zurück. Die Beschwerde der Gesellschaft hatte keinen Erfolg.

II.
Entscheidung des OLG Brandenburg, Az. 7 W 31/23

Mit Beschluss vom 30.03.2023 entschied das OLG Brandenburg, dass die gegen die Zurückweisung der Anmeldung gerichtete Beschwerde unbegründet ist. Der Geschäftsführerwechsel sei nicht wirksam angemeldet worden. Maßgeblich für die wirksame Anmeldung sei das allgemeine Recht der Stellvertretung, § 164 Abs. 1 BGB. Die Vertretungsmacht müsse bei Abgabe der Erklärung gegeben sein. Eine Erklärung, die ohne Vertretungsmacht abgegeben werde, wirke nicht für den Vertretenen, auch wenn die Vertretungsmacht nach der Abgabe der Anmeldeerklärung eintrete und zur Zeit des Wirksamwerdens, beim Zugang vorliege. Mit dieser Entscheidung schließt sich der Senat der überwiegenden Rechtsauffassung in Literatur an und schafft Rechtsklarheit.

Geschäftsführerwechsel: Was ist zu beachten?

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BGH zur Geschäftsführerhaftung in der GmbH & Co. KG

Mit Urteil vom 14.03.2023, Az. II ZR 162/21, erweiterte der BGH das Haftungsrisiko von Geschäftsführern, indem er den Schutzbereich des Organ- und Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers ausweitete. Hiernach haftet ein Geschäftsführer einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH auch gegenüber der Kommanditgesellschaft.

I.
Hintergrund zum Urteil des BGH zur Geschäftsführerhaftung in der GmbH & Co. KG

Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH & Co. KG, im Folgenden: Schuldnerin. Der Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin sah vor, dass zur Geschäftsführung ausschließlich eine Kommanditistin, die U-GmbH, berechtigt ist. Der Beklagte wurde zum weiteren Geschäftsführer der U-GmbH bestellt. Die U-GmbH
war noch bei weiteren Fondsgesellschaften geschäftsführende Kommanditistin. Die Schuldnerin warb Anlegergelder für eine AG ein und stellte diese als Darlehen für
Immobilieninvestitionen zur Verfügung. Im Darlehensvertrag war eine umfangreiche Besicherung vereinbart. Der Kläger nahm den Beklagten als Geschäftsführer der
geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH wegen einer Überweisung der Schuldnerin an die insolvente AG in Höhe eines Teilbetrages von 200.000,00 EUR in
Anspruch. An dieser Überweisung wirkte der Beklagte nicht mit. Er sei nicht zuständig gewesen.

II.
Entscheidung
des BGH zur Geschäftsführerhaftung in der GmbH & Co. KG

Der BGH bejahte, wie auch das Berufungsgericht, einen Schadensersatzanspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten als Geschäftsführer der geschäftsführenden
Kommanditisten-GmbH gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG. Der BGH ist der Auffassung, der Beklagte habe seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt, indem er die Überweisung der Schuldnerin an die insolvente AG nicht verhinderte. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass die Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH darstelle. Der BGH bejaht die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, hier zugunsten der Kommanditgesellschaft. Der BGH argumentierte wie folgt: Die Kommanditgesellschaft komme bestimmungsgemäß mit der Leistung des Geschäftsführers in Berührung, wenn eine Kommanditisten-GmbH die Geschäfte der KG führe. Die Fehlleistungen des Geschäftsführers haben stets in erster Linie negative Auswirkungen auf die Kommanditgesellschaft. Es bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung eines Dritten, hier der Kommanditgesellschaft. Der Beklagte übe, als Geschäftsführer der geschäftsführenden GmbH seine Organpflichten im Interesse der GmbH & Co. KG aus.

Für die Ausdehnung des Vertragsschutzes der Kommanditgesellschaft bestehe nach Treu und Glauben ein Bedürfnis. Eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers bei der
Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft gehe vor allem zu deren Lasten.

Die Kommanditgesellschaft sei daher auf die Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit des Beklagten als Geschäftsführer der geschäftsführenden GmbH angewiesen.

Die Kommanditgesellschaft bzw. Kommanditisten haben regelmäßig keine Befugnisse wie Weisungsrechte gegenüber dem Geschäftsführer der geschäftsführenden GmbH. Auch die Widerruflichkeit der Vollmacht oder das Widerspruchsrecht hinsichtlich der Geschäftsführung stehen der Schutzbedürftigkeit der Kommanditgesellschaft nicht entgegen.

Das Interesse der geschäftsführenden Kommanditisten GmbH an der Einbeziehung der Schuldnerin in den Schutzbereich des Organ- und Anstellungsverhältnisses sei
für den Geschäftsführer der Kommanditisten GmbH erkennbar und die Erstreckung des Schutzbereiches für die GmbH zumutbar gewesen. Dies gelte auch dann, wenn
die GmbH die Geschäfte in weiteren Fondsgesellschaften geführt habe und daher die Geschäftsführung der Schuldnerin nicht ihre wesentliche Aufgabe gewesen sei.
Letzteres hatte der BGH bisher offengelassen. Mit dieser Entscheidung schließt sich der Senat der herrschenden Literatur und einem Urteil des Oberlandesgerichts
Düsseldorf an: Die Haftung des Geschäftsführers der geschäftsführenden GmbH einer GmbH & Co. KG erstrecke sich auch dann auf die Kommanditgesellschaft, wenn die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH sei.

Interne Ressortverteilung stehe der Haftung nicht entgegen. Eine Ressortverteilung sei grundsätzlich zulässig, den Geschäftsführer treffe kraft seiner Amtsstellung dennoch die Pflicht zur Geschäftsführung im Ganzen. Des Weiteren habe er Überwachungspflichten. Insbesondere müsse der Geschäftsführer Hinweisen auf Fehlentwicklungen oder Unregelmäßigkeiten in einem fremden Ressort immer und unverzüglich nachgehen.

Der BGH bejahte eine Überwachungspflichtverletzung, da der Beklagte als Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH die Überweisung nicht verhinderte. Aus einem Bericht habe sich ergeben, dass die AG nicht genug Sicherheiten zur Verfügung stellte und die Anlegergelder nur zu einem Anteil in Immobilien investiert worden waren. Dieser Missstand im Kerngeschäft der Schuldnerin sei dem Beklagten bei pflichtgemäßer Geschäftsführung und Ausübung seiner Überwachungspflicht nicht verborgen geblieben wäre.

III.
Bewertung des BGH Urteils vom 14. März 2023 zur Geschäftsführerhaftung in der GmbH & Co. KG

Das BGH-Urteil stellt eine Grundsatzentscheidung dar. Konsequent überträgt der BGH seine eigene Rechtsprechung zur Haftung der Geschäftsführung der
Komplementärin gegenüber der Kommanditgesellschaft auf den Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistin. Der BGH verschärft die Geschäftsführerhaftung, indem er den Schutzbereich des Organ- und Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers weiter ausdehnt und klarstellt, dass auch das Organ- und Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH Schutzwirkung zugunsten Dritter, hier zugunsten der Kommanditgesellschaft entfalten kann und der Geschäftsführer insoweit auch dieser gegenüber für Pflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet.

Somit erweiterte der BGH das Haftungsrisiko von Geschäftsführern enorm. Diese Grundsatzentscheidung ist auch für Manager von Immobilienfonds relevant, insbesondere im Hinblick auf § 15 Abs. III EstG.

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