OLG Brandenburg: Handelsregisteranmeldung durch den künftigen Geschäftsführer – Beschluss vom 30.03.2023, Az. 7 W 31/23

Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 30.03.2023 die Beschwerde einer Gesellschaft zurückgewiesen und entschieden, dass die Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels zur Eintragung in das Handelsregister unwirksam sei, wenn der künftige Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung noch nicht
Geschäftsführer ist.

I.
Hintergrund 

Eine Gesellschaft beantragte die Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels zur Eintragung ins Handelsregister – der künftige Geschäftsführer der Gesellschaft hatte
die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels zum Handelsregister erklärt, obwohl er zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung noch nicht wirksam bestellt war. Die
Anmeldung ist dem Registergericht zugegangen, nachdem die Bestellung zum Geschäftsführer wirksam geworden war. Das Amtsgericht Cottbus wies dennoch den
Antrag zurück. Die Beschwerde der Gesellschaft hatte keinen Erfolg.

II.
Entscheidung des OLG Brandenburg, Az. 7 W 31/23

Mit Beschluss vom 30.03.2023 entschied das OLG Brandenburg, dass die gegen die Zurückweisung der Anmeldung gerichtete Beschwerde unbegründet ist. Der Geschäftsführerwechsel sei nicht wirksam angemeldet worden. Maßgeblich für die wirksame Anmeldung sei das allgemeine Recht der Stellvertretung, § 164 Abs. 1 BGB. Die Vertretungsmacht müsse bei Abgabe der Erklärung gegeben sein. Eine Erklärung, die ohne Vertretungsmacht abgegeben werde, wirke nicht für den Vertretenen, auch wenn die Vertretungsmacht nach der Abgabe der Anmeldeerklärung eintrete und zur Zeit des Wirksamwerdens, beim Zugang vorliege. Mit dieser Entscheidung schließt sich der Senat der überwiegenden Rechtsauffassung in Literatur an und schafft Rechtsklarheit.

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