Zukunftsfinanzierungsgesetz – steuerrechtliche Erleichterungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
Das Bundeskabinett hat am 16.08.2023 den Entwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen. Mit dem Gesetz möchte die Regierung umfangreiche Maßnahmen zusammenführen und Regelungen aus dem Steuerrecht, Gesellschaftsrecht und Kapitalmarktrecht bündeln. Insbesondere Start-ups sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) solle der Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital erleichtert werden.
Das geplante Gesetz verfolgt hierbei einen steuerrechtlich interessanten Ansatz: kleinen und mittleren Unternehmen soll es erleichtert werden, Mitarbeiter zu
gewinnen und sich im internationalen Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte zu behaupten. Darüber hinaus soll das Dry-Income-Problem für die Arbeitnehmer
entsprechend entschärft werden.
Aus steuerlicher Sicht sind dem Entwurf insbesondere folgende Änderungen zu entnehmen, die am 01.01.2024 in Kraft treten sollen:
I.
§ 3 Nr. 39 EstG betrifft Zukunftsfinanzierungsgesetz
Es ist vorgesehen, den steuerlichen Freibetrag von 1.440,00 EUR auf 5.000,00 EUR anzuheben.
Des Weiteren soll mit § 20 Abs. 4b EstG eine Nachversteuerung erfolgen, wenn die Vermögensbeteiligung innerhalb von drei Jahren veräußert oder auch unentgeltlich übertragen wird. In diesem Fall wird dann Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent nicht nur auf einen Veräußerungsgewinn, sondern auch auf den bisher steuerfrei
belassenen Lohnanteil erhoben. Dies soll auch für Fälle gelten, in denen der Arbeitnehmer am Unternehmen des Arbeitgebers beteiligt ist (bei Beteiligungen § 17
Abs. 2a S. 6 EstG).
Nach dem Referentenentwurf soll die steuerliche Begünstigung nach § 3 Nr. 39 S. 2 EStG nur auf Fälle beschränkt werden, in denen die Vermögensbeteiligungen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der Freibetrag sollte bei einer Entgeltumwandlung ausgeschlossen sein.
II.
§ 19a EstG betrifft Zukunftsfinanzierungsgesetz
Künftig soll die Zahl der Unternehmen, die steuerliche Begünstigung in Anspruch nehmen, erhöht werden. Statt für Unternehmen mit maximal 250 Mitarbeitern soll die Regelung künftig für Firmen mit bis zu 500 Arbeitnehmern gelten.
Auch die Höchstgrenze für den Umsatz soll nach dem Referentenentwurf von bislang 50 Millionen EUR auf 100 Millionen EUR angehoben werden, § 19a Abs. 3 EstG.
Zukunftsfinanzierungsgesetz in Bezug auf
Dry-Income-Problem – § 19a neuer Abs. 4a EStG
Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen soll 20 Jahre statt bisher 12 Jahre nach der Übertragung der Vermögensbeteiligung erfolgen, d.h.
finale Besteuerung erfolgt erst nach 20 Jahren. Die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts soll auch für Vermögensbeteiligungen gelten, die vor 2024 übertragen wurden. Für die Besteuerungstatbestände „Ablauf von 20 Jahren“ und „Beendigung des Dienstverhältnisses“ soll künftig keine Besteuerung mehr stattfinden, wenn der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis unwiderruflich erklärt, dass er die Haftung für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer übernimmt. In
diesen Fällen soll erst der spätere Tatbestand „Verkauf“ eine Besteuerung auslösen.
Des Weiteren soll sichergestellt werden, dass im Falle von sog. Leaver-Events, Rückerwerb der Anteile bei Verlassen des Unternehmens, für die Versteuerung nur
die tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütung maßgeblich ist, weil diese nicht den Verkehrswert widerspiegelt.
Änderung zu § 4 Nr. 8 UstG bezüglich ZuFinG
Die Verwaltungsleistungen sollen künftig von alternativen Investmentfonds (AIF) i.S.d. § 1 Abs. 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs von der Umsatzsteuer befreit werden.
Ausblick zum Zukunftsfinanzierungsgesetz
In Zeiten von Fachkräftemangel und demografischem Wandel stehen viele Unternehmen vor der Herausforderung, qualifizierte und loyale Mitarbeiter zu finden. Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz werden einige wesentliche Schwachstellen nachgebessert, allerdings nicht alle steuerlichen Stolpersteine ausgeräumt. Insbesondere ist das Problem der „Dry-Income“ bleibt für den Großteil der u.a. international tätigen Unternehmen ungelöst.
Fazit: Es bleibt abzuwarten, ob mit diesen Änderungen die Unternehmensbeteiligung messbar an Attraktivität gewinnen wird.
Sie haben weitere Fragen zum Zukunftsfinanzierungsgesetz?
Herr Rechtsanwalt Torsten Bremer und sein Team stehen Ihnen gern zur
Verfügung:
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