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Wachstumschancengesetz – neue Entwicklungen im Steuerrecht

Mit dem Wachstumschancengesetz (Bundestags-Drucksache 20/8628 vom 02.10.2023) und dem Zukunftsfinanzierungsgesetz sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen verbessert werden, um in Deutschland verstärkt zu investieren.

Im Vordergrund steht in erster Linie eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland.

Das Steuerrecht soll modernisiert und vereinfacht werden. Des Weiteren sind Maßnahmen zur Verbesserung der Steuerfairness vorgesehen.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen:

I.
Investitionsprämie für Klimaschutz

Durch das Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz soll erstmals eine gewinnunabhängige steuerliche Förderung einiger Investitionen eingeführt werden.

Begünstigt sind insbesondere die Anschaffung oder Herstellung eines neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens oder Maßnahmen an einem solchen Wirtschaftsgut.

Dabei muss das Wirtschaftsgut in einem Energiesparkonzept enthalten sein, das von einem zertifizierten Energieberater erstellt wurde und das die Anforderungen an ein Energieaudit erfüllt.

Des Weiteren muss das Wirtschaftsgut die Energieeffizienz der betrieblichen Tätigkeit verbessern. Eine Investition ist begünstigt, wenn sie nach dem Tag der Verkündung des Klimaschutz-Investitionsprämiengesetzes und vor dem 31.12.2030 begonnen wurde.

Der Mindestbetrag für eine förderfähige Investition beläuft sich auf 5.000 EUR.

Der Förderbetrag (Bemessungsgrundlage) ist im Förderzeitraum auf 200 Millionen EUR pro Anspruchsberechtigten begrenzt.

Zur Verfahrensvereinfachung muss die beantragte Bemessungsgrundlage mindestens 10.000,00 EUR betragen.

Jeder Anspruchsberechtigte kann maximal vier Anträge auf Investitionsprämie für den Förderzeitraum stellen, wobei die Anträge nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2032 zu stellen sind.

II.
Steuerlicher Verlustabzug

Verluste eines Veranlagungszeitraums können nun dauerhaft bis zu einer Höhe von 10 Millionen EUR in vorangegangene Veranlagungszeiträume rückgetragen werden, d.h. konkret mit Gewinnen des Steuerpflichtigen steuerlich verrechnet werden.

Dies gilt sowohl für Einkommens- als auch für Körperschaftsteuerpflichtige. Bei zusammenveranlagten Ehegatten können 20 Millionen EUR rückgetragen werden.

Damit werden die Abzugsbeträge, die seit dem Veranlagungszeitraum 2020 Anwendung fanden und ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wieder auf 1 Million EUR bzw. bei Zusammenveranlagten auf 2 Millionen EUR sinken sollten, ohne zeitliche Begrenzung fortgeschrieben.

Der Rücktragungszeitraum wird von zwei auf drei Jahre erweitert, § 10d I EStG-E.

III.
Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten

1. Sonderabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter – Wachstumschancengesetz

Es ist geplant, den Betrag zur Sofortabschreibung eines geringwertigen Wirtschaftsguts von bisher EUR 800,00 EUR auf EUR 1.000,00 EUR anzuheben.

Die Erhöhung gilt für alle Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

2. Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EstG – Wachstumschancengesetz

Unternehmen, die die Gewinngrenze von 200.000,00 EUR im Jahr vor der Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens nicht überschreiten, können aktuell bis zu 20 Prozent der Investitionskosten im Jahr der Investition und in den vier folgenden Jahren als Sonderabschreibung geltend machen.

Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen betrieblich genutzt wird.

Es ist nunmehr geplant, für die nach dem 31.12.2023 angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgüter die Sonderabschreibung auf bis zu 50 Prozent anzuheben, § 7g V EStG-E.

3. Sammelposten – Wachstumschancengesetz

Aktuell kann für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind und deren Wert mindestens 250,00 EUR und höchstens 1.000,00 EUR beträgt, ein sog. Sammelposten gebildet werden, der über einen Zeitraum von fünf Jahren gewinnmindernd gleichmäßig aufgelöst werden kann.

Es ist geplant, die Betragsobergrenze für das einzelne Wirtschaftsgut auf 5.000,00 EUR zu erhöhen und die Auflösungsdauer des Sammelpostens auf drei Jahre zu verkürzen, § 6 II a EstG-E.

IV.
Reform der Thesaurierungsbegünstigung – Wachstumschancengesetz

Nach § 34 a EStG wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der nicht entnommene Gewinn einer Personengesellschaft, die Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit erzielt, mit 28,25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert.

Um das Thesaurierungsvolumen zu erhöhen, soll der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer sowie Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer auf thesaurierte Gewinne entnommen werden, erhöht werden, § 34a II 1 EStG-E.

Zudem soll die Verwendungsreihenfolge verbessert werden, allerdings auch die Nachversteuerung auf Fälle der Teilveräußerung oder unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils erweitert werden, § 34a VI EStG-E.

V.
Verschärfung des Zinsabzugs

Mit dem Wachstumschancengesetz sollen die geltenden Zinsabzugsbeschränkungen nach der Zinsschranke, § 4h EstG, an europäische Vorgaben angepasst und erheblich verschärft werden.

Des Weiteren soll auch eine Höchstgrenze für den maximal abzugsfähigen Zinssatz, Zinshöhenschranke nach § 4l EStG-E, eingeführt werden, die neben die Verrechnungspreisregelungen tritt.

IV.
Ausblick zum Wachstumschancengesetz

Die beschlossenen Entlastungen sind viel zu gering und werden durch neue, sehr komplexe Regelungen konterkariert. Insbesondere größere Unternehmen, die es aktuell auch aufgrund der Wirtschaftskrise im internationalen Wettbewerb zu stärken gilt, werden mit umfangreichen neuen Prüfungs- und Dokumentationspflichten konfrontiert.

Hinzu kommen die Einführung der globalen Mindestbesteuerung (GloBE), die Verschärfung der Hinzurechnungsbesteuerung, die ziemlich unklare Terminologie des Steueroasenabwehrgesetzes, die Informationspflichten im Zusammenhang mit der Schaffung eines Europäischen CO2-Zolls – Fazit:

Die deutsche Wirtschaft benötigt aktuell qualifizierte Fachkräfte und weniger Vorschriften und nicht immer mehr.

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Bundesfinanzhof zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft – mittelbare Leistungsbeziehungen ausreichend

BFH, Urteil vom 11.05.2023, V R 28/20: Der Bundesfinanzhof hat am 14.09.2023 eine weitere wichtige Entscheidung zur Organschaft veröffentlicht:

Die wirtschaftliche Eingliederung kann nicht nur aufgrund unmittelbarer Beziehungen zum Organträger bestehen, sondern auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften beruhen, BFH, Urteil vom 11.05.2023, V R 28/20.

I.
Gesetzliche Regelung

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG bedarf es für eine Organschaft zwischen zwei Unternehmen, der finanziellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung des Unternehmens der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers.

II.
Hintergrund zum Urteil des BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer GmbH, deren Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer G war, war die Vermietung und Verwaltung von Wohn- und Gewerbeimmobilien. G führte ein Einzelunternehmen, dessen Gegenstand der Erwerb von Immobiliarvermögen war. Die Klägerin war Teil der „V Gruppe“, der mehrere Kapitalgesellschaften sowie eine Kommanditgesellschaft angehörten und die bis Ende 2011 Dienstleistungen im Immobilienbereich anbot. Hierzu gehörten neben der Sanierung und dem Neubau von Wohn- und Geschäftshäusern die Finanzierungsberatung von Anlegern und Eigentümern, die Vermittlung, Vermarktung, Vermietung und Verwaltung von Objekten sowie die Projektentwicklung, wobei jede Gesellschaft ihren eigenen Geschäftsbereich hatte. Die KG trat als Spitze der Unternehmensgruppe auf. Zur Geschäftstätigkeit der Klägerin gehörte insbesondere die Verwaltung von Mieteinheiten, die sich auf 12 mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken befanden, die im Eigentum des G standen. Zudem mietete die Klägerin Büroräume von einer GbR, an der G zu 95 Prozent beteiligt war.

Im Jahr 2014 beantragte die Klägerin die Herabsetzung der Umsatzsteuer für die Streitjahre auf jeweils 0,00 EUR. Sie berief sich darauf, eine Organgesellschaft des G als Organträger gewesen zu sein. Die finanzielle und organisatorische Eingliederung ergebe sich aus der Eigenschaft des G als ihr geschäftsführender Alleingesellschafter. Ihre wirtschaftliche Eingliederung beruhe darauf, dass die GbR ihr Büroräume vermiete.

Das Finanzamt und das Sächsische Finanzgericht verneinten die wirtschaftliche Eingliederung – sowohl Einspruch als auch die Klage blieben ohne Erfolg. 

Auf die Revision der Klägerin wurde das Urteil des Sächsischen Finanzgerichtes aufgehoben.

III.
Entscheidung des BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung an das Sächsische Finanzgericht. 

Das Sächsische Finanzgericht habe rechtsfehlerhaft das Bestehen einer Organschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG verneint. Das Finanzgericht habe insbesondere nicht beachtet, dass die Klägerin aufgrund von Verflechtungen mit anderen Gesellschaften der „V Gruppe“, die selbst Organgesellschaften des G sein könnten, in das Unternehmen des G wirtschaftlich eingegliedert sein könne.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes setzt die wirtschaftliche Eingliederung bei einer Organschaft voraus, dass die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sind.

Auf die Revision der Klägerin wurde das Urteil des Sächsischen Finanzgerichtes aufgehoben.

BFH: „Bei einer deutlichen Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung ist es dabei unschädlich, wenn die wirtschaftliche Eingliederung weniger deutlich zu Tage tritt. Es genügt dann, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung vorhanden ist. Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssen lediglich aufeinander abgestimmt sein und sich dabei fördern und ergänzen. Hierfür reicht das Bestehen von mehr als nur unerheblichen Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft aus, ohne dass die Organgesellschaft wirtschaftlich vom Organträger abhängig zu sein braucht.“

In diesem Zusammenhang entschied der Bundesfinanzhof am 11.05.2023, dass eine wirtschaftliche Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerliche Organschaft auch durch mittelbare Leistungsbeziehungen begründet werden kann.

Sofern die Hausverwaltungsdienste wirtschaftlich bedeutend für die Klägerin sind, kann sich hieraus die wirtschaftliche Eingliederung ergeben.

Sofern die Gesellschaften der „V-Gruppe“ zum Organkreis gehören, könnte auch durch Leistungen der Klägerin an diese Gesellschaften eine wirtschaftliche Eingliederung entstehen. Dies wird das Sächsische Finanzgericht im zweiten Rechtsgang prüfen.

IV.
Umsatzsteuerrechtliche Organschaft – welche Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem BFH-Urteil vom 11.05.2023?

In allen Fällen, in denen die Umsatzsteuer-Organschaft daran gescheitert ist, dass die wirtschaftliche Eingliederung nur aufgrund unmittelbarer Beziehungen zum Organträger bestehen kann, können sich Unternehmen jetzt darauf berufen, dass eine Umsatzsteuer-Organschaft besteht, sofern die Dienste für die betroffenen Unternehmen bedeutend sind, und die Leistungen innerhalb des Organkreises nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Dies hat enorme praktische Relevanz, insbesondere im Immobilienbereich. 

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Kommanditgesellschaft – Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit dem Urteil vom 19.06.2023, 8 U 21/23 eine wichtige Entscheidung zum Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund getroffen.

Das Gericht entschied zugunsten der Gesellschaft und bestätigte den Ausschluss des Kommanditisten aus wichtigem Grund.

Im Wesentlichen:

I.
Einstweilige Verfügung

Der durch Mehrheitsbeschluss aus einer Kommanditgesellschaft ausgeschlossene Kommanditist kann grundsätzlich im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin als Gesellschafter behandelt zu werden.

II.
Ortswahl – Gesellschafterversammlung

Die Wahl des Ortes für die Durchführung der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft darf nicht willkürlich oder schikanös für einen Gesellschafter sein.

Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn als Ort zwar ein Konferenzraum in Geschäftsräumen ausgewählt wird, die einer Seite der zerstrittenen Gesellschafter zuzuordnen sind, dies aber in der Vergangenheit wiederholt praktiziert wurde und hierfür sachliche Gründe vorliegen.

III. Wichtiger Grund

Zum wichtigen Grund, der die Ausschließung eines Gesellschafters aus einer Kommanditgesellschaft rechtfertigen kann, führt der Senat aus, der wichtige Grund liege in diesem Fall darin, dass der Kommanditist wesentliche Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag verletzte. Ein Zusammenarbeiten auf Gesellschafterebene sei aufgrund der Handlungen des Kommanditisten unzumutbar. Die Verhaltensweise des ausgeschlossenen Kommanditisten führe dazu, dass die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft behindert sei, dies führe zu einem nachhaltigen Schaden – bei der Gesellschaft treffen die Kommanditisten durch Gesellschafterbeschlüsse alle wesentlichen Entscheidungen, die Komplementärin verfügt über kein Stimmrecht. Meinungsverschiedenheiten und Vertrauensverlust im Kreis der Kommanditisten haben daher erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeit der Gesellschaft. Des Weiteren verfüge jeder Stamm über eine Sperrminorität und könne daher alle anstehenden Entscheidungen blockieren. Aus diesem Grund sei in diesem Fall keine erhöhten Anforderungen an die Ausschließung eines Kommanditisten zu stellen.

Allerdings betonte der Senat, dass der Ausschluss aus wichtigem Grund nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden sollte und dass eine solche Entscheidung immer im Einzelfall getroffen werden müsse. Maßgeblich sei die das Verhältnis der Gesellschafter bestimmende Realstruktur der konkreten Gesellschaft und die Möglichkeit der Einflussnahme des Gesellschafters. Es müsse geprüft werden, inwiefern sich die Ausschließungsgründe auf die Zusammenarbeit im Gesellschafterkreis auswirken, ob der Ausschluss tatsächlich notwendig sei, um das Interesse der Gesellschaft zu wahren.

Insgesamt zeigt das Urteil des OLG Hamm, dass Meinungsverschiedenheiten und Vertrauensverlust im Kreis der Kommanditisten einen wichtigen Grund darstellen können, der den Ausschluss eines Kommanditisten rechtfertigt.

Anmerkung zu: Kommanditgesellschaft – Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund

Nach § 140 HGB kann der Ausschluss eines Gesellschafters durch Klageerhebung und auf Antrag der Gesellschafter betrieben werden, wenn ein Grund eintritt, der nach § 133 HGB üblicherweise die Klage auf Auflösung der Gesellschaft begründet hätte. Die Schädigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter ist grundsätzlich als wichtiger Grund i.S.d. § 133 HGB zu sehen. § 161 Abs. 2 HGB findet auch auf die Kommanditgesellschaft Anwendung.

Der Ausschluss eines Gesellschafters führt unweigerlich zu Konflikten. Wir erklären, wie Sie rechtssicher vorgehen.

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Zukunftsfinanzierungsgesetz – steuerrechtliche Erleichterungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Das Bundeskabinett hat am 16.08.2023 den Entwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen. Mit dem Gesetz möchte die Regierung umfangreiche Maßnahmen zusammenführen und Regelungen aus dem Steuerrecht, Gesellschaftsrecht und Kapitalmarktrecht bündeln. Insbesondere Start-ups sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) solle der Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital erleichtert werden.

Das geplante Gesetz verfolgt hierbei einen steuerrechtlich interessanten Ansatz: kleinen und mittleren Unternehmen soll es erleichtert werden, Mitarbeiter zu
gewinnen und sich im internationalen Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte zu behaupten. Darüber hinaus soll das Dry-Income-Problem für die Arbeitnehmer
entsprechend entschärft werden.

Aus steuerlicher Sicht sind dem Entwurf insbesondere folgende Änderungen zu entnehmen, die am 01.01.2024 in Kraft treten sollen: Weiterlesen

OLG Brandenburg: Handelsregisteranmeldung durch den künftigen Geschäftsführer – Beschluss vom 30.03.2023, Az. 7 W 31/23

Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 30.03.2023 die Beschwerde einer Gesellschaft zurückgewiesen und entschieden, dass die Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels zur Eintragung in das Handelsregister unwirksam sei, wenn der künftige Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung noch nicht
Geschäftsführer ist.

I.
Hintergrund 

Eine Gesellschaft beantragte die Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels zur Eintragung ins Handelsregister – der künftige Geschäftsführer der Gesellschaft hatte
die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels zum Handelsregister erklärt, obwohl er zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung noch nicht wirksam bestellt war. Die
Anmeldung ist dem Registergericht zugegangen, nachdem die Bestellung zum Geschäftsführer wirksam geworden war. Das Amtsgericht Cottbus wies dennoch den
Antrag zurück. Die Beschwerde der Gesellschaft hatte keinen Erfolg.

II.
Entscheidung des OLG Brandenburg, Az. 7 W 31/23

Mit Beschluss vom 30.03.2023 entschied das OLG Brandenburg, dass die gegen die Zurückweisung der Anmeldung gerichtete Beschwerde unbegründet ist. Der Geschäftsführerwechsel sei nicht wirksam angemeldet worden. Maßgeblich für die wirksame Anmeldung sei das allgemeine Recht der Stellvertretung, § 164 Abs. 1 BGB. Die Vertretungsmacht müsse bei Abgabe der Erklärung gegeben sein. Eine Erklärung, die ohne Vertretungsmacht abgegeben werde, wirke nicht für den Vertretenen, auch wenn die Vertretungsmacht nach der Abgabe der Anmeldeerklärung eintrete und zur Zeit des Wirksamwerdens, beim Zugang vorliege. Mit dieser Entscheidung schließt sich der Senat der überwiegenden Rechtsauffassung in Literatur an und schafft Rechtsklarheit.

Geschäftsführerwechsel: Was ist zu beachten?

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BGH zur Geschäftsführerhaftung in der GmbH & Co. KG

Mit Urteil vom 14.03.2023, Az. II ZR 162/21, erweiterte der BGH das Haftungsrisiko von Geschäftsführern, indem er den Schutzbereich des Organ- und Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers ausweitete. Hiernach haftet ein Geschäftsführer einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH auch gegenüber der Kommanditgesellschaft.

I.
Hintergrund zum Urteil des BGH zur Geschäftsführerhaftung in der GmbH & Co. KG

Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH & Co. KG, im Folgenden: Schuldnerin. Der Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin sah vor, dass zur Geschäftsführung ausschließlich eine Kommanditistin, die U-GmbH, berechtigt ist. Der Beklagte wurde zum weiteren Geschäftsführer der U-GmbH bestellt. Die U-GmbH
war noch bei weiteren Fondsgesellschaften geschäftsführende Kommanditistin. Die Schuldnerin warb Anlegergelder für eine AG ein und stellte diese als Darlehen für
Immobilieninvestitionen zur Verfügung. Im Darlehensvertrag war eine umfangreiche Besicherung vereinbart. Der Kläger nahm den Beklagten als Geschäftsführer der
geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH wegen einer Überweisung der Schuldnerin an die insolvente AG in Höhe eines Teilbetrages von 200.000,00 EUR in
Anspruch. An dieser Überweisung wirkte der Beklagte nicht mit. Er sei nicht zuständig gewesen.

II.
Entscheidung
des BGH zur Geschäftsführerhaftung in der GmbH & Co. KG

Der BGH bejahte, wie auch das Berufungsgericht, einen Schadensersatzanspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten als Geschäftsführer der geschäftsführenden
Kommanditisten-GmbH gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG. Der BGH ist der Auffassung, der Beklagte habe seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt, indem er die Überweisung der Schuldnerin an die insolvente AG nicht verhinderte. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass die Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH darstelle. Der BGH bejaht die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, hier zugunsten der Kommanditgesellschaft. Der BGH argumentierte wie folgt: Die Kommanditgesellschaft komme bestimmungsgemäß mit der Leistung des Geschäftsführers in Berührung, wenn eine Kommanditisten-GmbH die Geschäfte der KG führe. Die Fehlleistungen des Geschäftsführers haben stets in erster Linie negative Auswirkungen auf die Kommanditgesellschaft. Es bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung eines Dritten, hier der Kommanditgesellschaft. Der Beklagte übe, als Geschäftsführer der geschäftsführenden GmbH seine Organpflichten im Interesse der GmbH & Co. KG aus.

Für die Ausdehnung des Vertragsschutzes der Kommanditgesellschaft bestehe nach Treu und Glauben ein Bedürfnis. Eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers bei der
Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft gehe vor allem zu deren Lasten.

Die Kommanditgesellschaft sei daher auf die Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit des Beklagten als Geschäftsführer der geschäftsführenden GmbH angewiesen.

Die Kommanditgesellschaft bzw. Kommanditisten haben regelmäßig keine Befugnisse wie Weisungsrechte gegenüber dem Geschäftsführer der geschäftsführenden GmbH. Auch die Widerruflichkeit der Vollmacht oder das Widerspruchsrecht hinsichtlich der Geschäftsführung stehen der Schutzbedürftigkeit der Kommanditgesellschaft nicht entgegen.

Das Interesse der geschäftsführenden Kommanditisten GmbH an der Einbeziehung der Schuldnerin in den Schutzbereich des Organ- und Anstellungsverhältnisses sei
für den Geschäftsführer der Kommanditisten GmbH erkennbar und die Erstreckung des Schutzbereiches für die GmbH zumutbar gewesen. Dies gelte auch dann, wenn
die GmbH die Geschäfte in weiteren Fondsgesellschaften geführt habe und daher die Geschäftsführung der Schuldnerin nicht ihre wesentliche Aufgabe gewesen sei.
Letzteres hatte der BGH bisher offengelassen. Mit dieser Entscheidung schließt sich der Senat der herrschenden Literatur und einem Urteil des Oberlandesgerichts
Düsseldorf an: Die Haftung des Geschäftsführers der geschäftsführenden GmbH einer GmbH & Co. KG erstrecke sich auch dann auf die Kommanditgesellschaft, wenn die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH sei.

Interne Ressortverteilung stehe der Haftung nicht entgegen. Eine Ressortverteilung sei grundsätzlich zulässig, den Geschäftsführer treffe kraft seiner Amtsstellung dennoch die Pflicht zur Geschäftsführung im Ganzen. Des Weiteren habe er Überwachungspflichten. Insbesondere müsse der Geschäftsführer Hinweisen auf Fehlentwicklungen oder Unregelmäßigkeiten in einem fremden Ressort immer und unverzüglich nachgehen.

Der BGH bejahte eine Überwachungspflichtverletzung, da der Beklagte als Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH die Überweisung nicht verhinderte. Aus einem Bericht habe sich ergeben, dass die AG nicht genug Sicherheiten zur Verfügung stellte und die Anlegergelder nur zu einem Anteil in Immobilien investiert worden waren. Dieser Missstand im Kerngeschäft der Schuldnerin sei dem Beklagten bei pflichtgemäßer Geschäftsführung und Ausübung seiner Überwachungspflicht nicht verborgen geblieben wäre.

III.
Bewertung des BGH Urteils vom 14. März 2023 zur Geschäftsführerhaftung in der GmbH & Co. KG

Das BGH-Urteil stellt eine Grundsatzentscheidung dar. Konsequent überträgt der BGH seine eigene Rechtsprechung zur Haftung der Geschäftsführung der
Komplementärin gegenüber der Kommanditgesellschaft auf den Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistin. Der BGH verschärft die Geschäftsführerhaftung, indem er den Schutzbereich des Organ- und Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers weiter ausdehnt und klarstellt, dass auch das Organ- und Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH Schutzwirkung zugunsten Dritter, hier zugunsten der Kommanditgesellschaft entfalten kann und der Geschäftsführer insoweit auch dieser gegenüber für Pflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet.

Somit erweiterte der BGH das Haftungsrisiko von Geschäftsführern enorm. Diese Grundsatzentscheidung ist auch für Manager von Immobilienfonds relevant, insbesondere im Hinblick auf § 15 Abs. III EstG.

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