Gründerberatung: Ab wann benötigen Startups eine steuerrechtliche und rechtliche Beratung?

Die Anwaltskanzlei Bremer Rechtsanwälte fokussiert sich auf Gesellschafts- und Steuerrecht und unterstützt Klienten regelmäßig bei Unternehmensgründungen, -verkäufen sowie Finanzierungen.

Oft werden wir gefragt, wann und in welcher Form eine steuerliche Optimierung im Kontext der gewählten Gesellschaftsform rechtlich ratsam ist.

In diesem Beitrag klären wir auf, in welchen Situationen Unternehmensgründer steuerrechtliche Beratung in Anspruch nehmen sollten.

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Wachstumschancengesetz: Bundestag bestätigt den Beschluss des Vermittlungsausschusses vom 21.02.2024 – viele Regelungen wurden gestrichen bzw. geändert

Wachstumschancengesetz: Bundestag bestätigt den Beschluss des Vermittlungsausschusses vom 21.02.2024 – viele Regelungen wurden gestrichen bzw. geändert

Der Bundestag hat das Ergebnis des Vermittlungsausschusses am 23.02.2024 bestätigt.

Es kommt nun entscheidend auf die Bundesratssitzung am 22.03.2024 an, damit das Wachstumschancengesetz in der geänderten Fassung auch tatsächlich in Kraft treten kann.

Wie der Bundesrat entscheidet, ist gegenwärtig nicht abzusehen.

Aus dem Vermittlungsergebnis ergeben sich insbesondere folgende Maßnahmen und Änderungen:

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Bundesfinanzhof kippt seine bisherige Rechtsprechung: § 23 EStG – Keine Einkommensteuer beim Immobilienverkauf aus Erbschaft

Aktuelle Rechtssprechung zu § 23 EStG:

Der Bundesfinanzhof hat am 17.01.2024, Az. IX R 13/22, eine wegweisende Entscheidung zur Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von
Immobilien, die aus dem Nachlass einer Erbengemeinschaft stammen, veröffentlicht:

Mit Urteil vom 17.01.2024 (Az.: 26.09.2023 – IX R 13/22) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Kauf eines Miterbenanteils, in dem ein Grundstück enthalten ist, das anschließend veräußert wird, keinen Erwerb eines Grundstücks im Sinne des privaten Veräußerungstatbestandes, § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG darstellt.

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Steuerrecht 2024: Wichtige Änderungen im Überblick

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigen Änderungen im Steuerrecht für das Jahr 2024, die für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen von Bedeutung sind.

I. Wachstumschancengesetz

Das Wachstumschancengesetz wurde noch nicht verabschiedet.

Das Gesetz befindet sich aktuell im Vermittlungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat.

Es ist daher nicht absehbar, ob und wann die eingebrachten Änderungen zum Wachstumschancengesetz umgesetzt werden. Wir werden entsprechend berichten.

II. Höherer Grundfreibetrag – Einkommenssteuer

Im Steuerjahr 2024 wird eine Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages um 696,00 EUR vorgenommen.

Dies führt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch zu einer geringeren Lohnsteuer.

Jedenfalls im Jahr 2024 liegt der Grundfreibetrag bei 11.604,00 EUR. 

Des Weiteren steigt der steuerliche Kinderfreibetrag von 6.024,00 EUR auf 6.384,00 EUR je Kind an.

Bei getrennten Eltern ist es die Hälfte.

III. Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag steigt

Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wurde zum 01.01.2024 jährlich in Steuerklassen I, II, IV bis VI auf 18.130,00 EUR (bisher 17.543,00 EUR) und in Steuerklasse III von 35.086,00 EUR auf 36.260,00 EUR angehoben.

Die Erhöhung der Freigrenze wird ab Januar 2024 automatisch berücksichtigt.

IV. Höhere Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmersparzulage – Zukunftsfinanzierungsgesetz, § 13 Abs. 1 S. 1 des 5. VermBG

Mit dem nunmehr beschlossenen Zukunftsfinanzierungsgesetz  gelten seit dem 01.01.2024 neue Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage:

40.000,00 EUR für Ledige und 80.000,00 EUR für zusammen veranlagte Verheiratete.

Dies gilt für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen, u.a. Investmentfonds, sowie für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen, das Bausparen etc

V. Mitarbeiterkapitalbeteiligung – Zukunftsfinanzierungsgesetz, § 3 Nr. 39 EstG, § 19a EStG

Auch die steuerlichen Rahmenbedingungen bei der Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen des Arbeitgebers werden erleichtert:

Der Steuerfreibetrag steigt von 1.440,00 EUR auf 2.000,00 EUR.
Energieintensive Unternehmen konnten bis Ende 2023 eine Stromsteuerentlastung in Höhe von 5,13 EUR je Megawattstunde beantragen.

Der Regelsteuersatz beträgt 20,50 EUR je Megawattstunde.

Vom 01.01.2024 bis einschließlich 31.12.2025 beträgt die Entlastung 20,00 je Megawattstunde.

VII. Internationales Steuerrecht – Einführung einer globalen Mindeststeuer

Am 15.12.2023 stimmte der Bundesrat dem Gesetz zur Umsetzung der Mindestbesteuerungsrichtlinie zu.

Das Gesetz beinhaltet u.a. eine Herabsenkung der Niedrigsteuerschwelle von 25 Prozent auf 15 Prozent im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff AStG und der Lizenzschranke nach § 4j EStG.

Der globalen Mindeststeuer unterliegen multinationale und nationale Konzerne mit einem Gesamtjahresumsatz von mindestens 750 Millionen EUR in mindestens zwei der vier vorangehenden Geschäftsjahre.

Liegt die effektive Steuerbelastung darunter, ist ein entsprechender Steuererhöhungsbetrag abzuführen.

Dies wird regelmäßig auf Ebene der Konzernmutter erfolgen müssen.

Sie haben weitere Fragen zu steuerrechtlichen Änderungen?

Herr Rechtsanwalt Torsten Bremer und sein Team stehen Ihnen gern zur
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bremer-rechtsanwaelte@t-online.de,

Tel. +49 – 0351 – 48 18 59 90

Das MoPeG und seine Auswirkungen auf die Besteuerungspraxis

Das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Mit dem MoPeG wurde die zivilrechtliche Handhabung der Personengesellschaft neu geregelt.

Folgende Änderungen führen zu Anpassungen in den Steuergesetzen:

I. Abschaffung der Gesamthand – Neufassung von § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (MoPeG)

Im Hinblick auf die Zurechnung von Wirtschaftsgütern verweist § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO in der aktuellen Fassung auf den Grundsatz der Gesamthand. §§  718, 719 BGB in denen das Gesamthandsprinzip gesetzlich angelegt war, wurden ersatzlos gestrichen. Stattdessen wird in § 713 BGB nF festgelegt, dass das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft gehört und nicht den Gesellschaftern in gesamthänderischer Verbundenheit.

Was folgt daraus für das Steuerrecht?

Das MoPeG lässt erkennen, dass sich durch die Abkehr vom Gesamthandsprinzip im Zivilrecht keine Änderung für das Steuerrecht ergeben soll. Vielmehr soll § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO neugefasst werden und Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, sollen den Beteiligten oder Gesellschaftern für steuerliche Zwecke anteilig zugerechnet werden.

Rechtsfähige Personengesellschaften gelten dann für Zwecke der Ertragsbesteuerung als fiktive Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Der Gesetzgeber will dies mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness gesetzlich verankern, vgl. Regierungsentwurf vom 02.10.2023.

Durch diese vorgenommene Regelung wird ab dem 01.01.2024 keine Änderung an der ertragsteuerlichen Behandlung von Personengesellschaften ergeben. Gleiches gilt nach § 2a ErbStG neu auch für das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, das (grundsätzlich) an das Ertragsteuerrecht anknüpft.

Weitere Infos zum Wachstumschancengesetz finden Sie bereits an anderer Stelle.

II. Umstrukturierungen

1. Umstrukturierungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes soll eine grunderwerbsteuerliche Neuregelung der sog. Share Deals erreicht werden. Bei einem Share Deal erwirbt der Käufer vom Verkäufer Anteile an seiner Gesellschaft. Bei diesem Vorgang geht das Unternehmen als Ganzes an den Käufer über. Dies gilt für bestehende Verträge, Verbindlichkeiten, Forderungen und sonstige Rechte und Pflichten.

Ob bestimmte Risiken wie Steuerschulden vom Käufer oder vom Verkäufer getragen werden müssen, kann vertraglich geregelt werden. Derzeit ist der Erwerb von mindestens 90 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft grunderwerbsteuerpflichtig. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass wieder erst der Erwerb der Gesamtheit aller Anteile Grunderwerbsteuer auslösen soll.

Für den Fall, dass ein Erwerb von weniger als 100 Prozent erfolgt, plant der Gesetzgeber die Tatbestände der „Erwerbergruppe“, die gemeinschaftlich für die Grunderwerbsteuer haftet sowie der Person mit sog. „dienendem Interesse“ einzuführen. Diese o.g. Tatbestände sollen in entsprechenden Fällen einen Erwerb der Gesamtheit der Anteile fingieren, wenn eine geringere Beteiligung mit dem Ziel erworben wird, Grunderwerbsteuer zu vermeiden.

Im Einzelnen – Veränderungen bei den Share Deals:

Aufhebung der Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG. Einführung einer einheitlichen Regelung in § 1a GrEStG-E – Anteilserwerbe an einer Grundstücksgesellschaft sollen bei Vereinigung der Gesamtheit der Anteile besteuert werden, vgl. Ausführungen unter Ziff. 1.

Sondervermögen von offenen Immobilienfonds i. S. d. § 1 Abs. 10 KAGB sollen in die Besteuerung einbezogen werden, § 1b GrEStG-E.

Die Steuervergünstigung für Umstrukturierungen von Unternehmen sollen auf alle Erwerbsvorgänge erweitert werden –  eine Besteuerung soll unterbleiben, wenn sich der bestimmende Einfluss über das Grundstück nicht ändert oder soweit vor oder nach einem Erwerbsvorgang eine Person an einem Grundstück beteiligt bleibt.

Gemäß § 13a GREStG neu sollen zur Sicherung des Steueraufkommens eine persönliche Haftung der Grundstücksgesellschaft sowie eine dingliche Haftung des Grundstückes eingeführt werden.

Die Anzeigefristen sollen auf einen Monat verlängert werden. Die Anzeigen sollen zukünftig elektronisch übermittelt werden.
Aufhebung der Steuerbefreiung des § 6a GrEStG.

Diese Steuerbefreiung soll in § 5 Abs. 1 GrEStG-E überführt werden. Diese soll in den Absätzen 2 und 3 die bisherigen Steuerbefreiungen der §§ 5 und 6 GrEStG enthalten, findet jedoch auch auf Kapitalgesellschaften Anwendung.

2. Umstrukturierungen nach dem Umwandlungssteuergesetz

Durch das MoPeG besteht die Möglichkeit, die GbR zum Gesellschaftsregister anzumelden. Durch Eintragung in einem öffentlichen Register erlangen GbRs Rechtsfähigkeit. Eine eingetragene GbR sog. eGbR ist ab dem 01.01.2024 ein umwandlungsfähiger Rechtsträger i.S.d. UmwG.

Die rechtliche Ausgestaltung des Gesellschaftsregisters ist eng an das Handelsregister angelehnt. Auf der Grundlage von § 387 Abs. 2 S. 1 FamFG hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) die Gesellschaftsregisterverordnung (GesRV) zur Ausgestaltung des neuen Registers und zur registerrechtlichen Umsetzung der §§ 707 – 707 c BGB erlassen.

Nach § 707 Abs. 4 S. 1 BGB bedarf die Anmeldung der GbR zum Gesellschaftsregister der Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter. Die Eintragung der GbR setzt gemäß § 707b Nr. 2 BGB i.V.m. § 12 HGB voraus, dass sämtliche Gesellschafter die Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form unterzeichnen.

Auch der Eintritt und das Ausscheiden eines Gesellschafters sind gemäß § 707 Abs. 3 BGB sämtliche Gesellschafter in öffentlich beglaubigter Form anzumelden. Gemäß § 707 Abs. 2 BGB werden in das Gesellschaftsregister Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, Angaben zu den Gesellschaftern und zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter eingetragen. Änderungen sind gemäß § 707 Abs. 3 BGB zur Eintragung anzumelden. Der Gesellschaftsvertrag muss nicht zum Register eingereicht werden.

Anmeldungen zum Gesellschaftsregister können ab dem 01.01.2024 eingereicht werden.
Im Entwurf des neuen Umwandlungssteuererlasses vom 11.10.2023 ist Umwandlungsfähigkeit der eGbR bereits berücksichtigt worden.

Praxishinweis – BREMER Rechtsanwälte:

Da die bisherigen grunderwerbsteuerlichen Vergünstigungen unter Beteiligung einer Personengesellschaft ins Leere laufen könnten, ist es zu empfehlen, bereits überlegte Transaktionen, die nach bisherigem Recht unter eine grunderwerbsteuerliche Vergünstigung fallen können, noch vor dem 01.01.2024 umzusetzen.

Betroffen könnten hiervon neben Grundstücksübertragungen unter Beteiligung von Personengesellschaften im Einzelfall auch Umstrukturierungen, an denen grundbesitzhaltende Personengesellschaften beteiligt sind, sein.

Eine Eintragung der GbR im öffentlichen Gesellschaftsregister wird ausdrücklich empfohlen.

Sie haben weitere Fragen zur Besteuerung Ihrer Personengesellschaft, Eintragung Ihrer GbR im Register oder aber auch zu Änderungen bei Share Deals?

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Wachstumschancengesetz – neue Entwicklungen im Steuerrecht

Mit dem Wachstumschancengesetz (Bundestags-Drucksache 20/8628 vom 02.10.2023) und dem Zukunftsfinanzierungsgesetz sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen verbessert werden, um in Deutschland verstärkt zu investieren.

Im Vordergrund steht in erster Linie eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland.

Das Steuerrecht soll modernisiert und vereinfacht werden. Des Weiteren sind Maßnahmen zur Verbesserung der Steuerfairness vorgesehen.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen:

I.
Investitionsprämie für Klimaschutz

Durch das Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz soll erstmals eine gewinnunabhängige steuerliche Förderung einiger Investitionen eingeführt werden.

Begünstigt sind insbesondere die Anschaffung oder Herstellung eines neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens oder Maßnahmen an einem solchen Wirtschaftsgut.

Dabei muss das Wirtschaftsgut in einem Energiesparkonzept enthalten sein, das von einem zertifizierten Energieberater erstellt wurde und das die Anforderungen an ein Energieaudit erfüllt.

Des Weiteren muss das Wirtschaftsgut die Energieeffizienz der betrieblichen Tätigkeit verbessern. Eine Investition ist begünstigt, wenn sie nach dem Tag der Verkündung des Klimaschutz-Investitionsprämiengesetzes und vor dem 31.12.2030 begonnen wurde.

Der Mindestbetrag für eine förderfähige Investition beläuft sich auf 5.000 EUR.

Der Förderbetrag (Bemessungsgrundlage) ist im Förderzeitraum auf 200 Millionen EUR pro Anspruchsberechtigten begrenzt.

Zur Verfahrensvereinfachung muss die beantragte Bemessungsgrundlage mindestens 10.000,00 EUR betragen.

Jeder Anspruchsberechtigte kann maximal vier Anträge auf Investitionsprämie für den Förderzeitraum stellen, wobei die Anträge nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2032 zu stellen sind.

II.
Steuerlicher Verlustabzug

Verluste eines Veranlagungszeitraums können nun dauerhaft bis zu einer Höhe von 10 Millionen EUR in vorangegangene Veranlagungszeiträume rückgetragen werden, d.h. konkret mit Gewinnen des Steuerpflichtigen steuerlich verrechnet werden.

Dies gilt sowohl für Einkommens- als auch für Körperschaftsteuerpflichtige. Bei zusammenveranlagten Ehegatten können 20 Millionen EUR rückgetragen werden.

Damit werden die Abzugsbeträge, die seit dem Veranlagungszeitraum 2020 Anwendung fanden und ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wieder auf 1 Million EUR bzw. bei Zusammenveranlagten auf 2 Millionen EUR sinken sollten, ohne zeitliche Begrenzung fortgeschrieben.

Der Rücktragungszeitraum wird von zwei auf drei Jahre erweitert, § 10d I EStG-E.

III.
Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten

1. Sonderabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter – Wachstumschancengesetz

Es ist geplant, den Betrag zur Sofortabschreibung eines geringwertigen Wirtschaftsguts von bisher EUR 800,00 EUR auf EUR 1.000,00 EUR anzuheben.

Die Erhöhung gilt für alle Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

2. Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EstG – Wachstumschancengesetz

Unternehmen, die die Gewinngrenze von 200.000,00 EUR im Jahr vor der Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens nicht überschreiten, können aktuell bis zu 20 Prozent der Investitionskosten im Jahr der Investition und in den vier folgenden Jahren als Sonderabschreibung geltend machen.

Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen betrieblich genutzt wird.

Es ist nunmehr geplant, für die nach dem 31.12.2023 angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgüter die Sonderabschreibung auf bis zu 50 Prozent anzuheben, § 7g V EStG-E.

3. Sammelposten – Wachstumschancengesetz

Aktuell kann für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind und deren Wert mindestens 250,00 EUR und höchstens 1.000,00 EUR beträgt, ein sog. Sammelposten gebildet werden, der über einen Zeitraum von fünf Jahren gewinnmindernd gleichmäßig aufgelöst werden kann.

Es ist geplant, die Betragsobergrenze für das einzelne Wirtschaftsgut auf 5.000,00 EUR zu erhöhen und die Auflösungsdauer des Sammelpostens auf drei Jahre zu verkürzen, § 6 II a EstG-E.

IV.
Reform der Thesaurierungsbegünstigung – Wachstumschancengesetz

Nach § 34 a EStG wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der nicht entnommene Gewinn einer Personengesellschaft, die Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit erzielt, mit 28,25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert.

Um das Thesaurierungsvolumen zu erhöhen, soll der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer sowie Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer auf thesaurierte Gewinne entnommen werden, erhöht werden, § 34a II 1 EStG-E.

Zudem soll die Verwendungsreihenfolge verbessert werden, allerdings auch die Nachversteuerung auf Fälle der Teilveräußerung oder unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils erweitert werden, § 34a VI EStG-E.

V.
Verschärfung des Zinsabzugs

Mit dem Wachstumschancengesetz sollen die geltenden Zinsabzugsbeschränkungen nach der Zinsschranke, § 4h EstG, an europäische Vorgaben angepasst und erheblich verschärft werden.

Des Weiteren soll auch eine Höchstgrenze für den maximal abzugsfähigen Zinssatz, Zinshöhenschranke nach § 4l EStG-E, eingeführt werden, die neben die Verrechnungspreisregelungen tritt.

IV.
Ausblick zum Wachstumschancengesetz

Die beschlossenen Entlastungen sind viel zu gering und werden durch neue, sehr komplexe Regelungen konterkariert. Insbesondere größere Unternehmen, die es aktuell auch aufgrund der Wirtschaftskrise im internationalen Wettbewerb zu stärken gilt, werden mit umfangreichen neuen Prüfungs- und Dokumentationspflichten konfrontiert.

Hinzu kommen die Einführung der globalen Mindestbesteuerung (GloBE), die Verschärfung der Hinzurechnungsbesteuerung, die ziemlich unklare Terminologie des Steueroasenabwehrgesetzes, die Informationspflichten im Zusammenhang mit der Schaffung eines Europäischen CO2-Zolls – Fazit:

Die deutsche Wirtschaft benötigt aktuell qualifizierte Fachkräfte und weniger Vorschriften und nicht immer mehr.

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Bundesfinanzhof zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft – mittelbare Leistungsbeziehungen ausreichend

BFH, Urteil vom 11.05.2023, V R 28/20: Der Bundesfinanzhof hat am 14.09.2023 eine weitere wichtige Entscheidung zur Organschaft veröffentlicht:

Die wirtschaftliche Eingliederung kann nicht nur aufgrund unmittelbarer Beziehungen zum Organträger bestehen, sondern auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften beruhen, BFH, Urteil vom 11.05.2023, V R 28/20.

I.
Gesetzliche Regelung

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG bedarf es für eine Organschaft zwischen zwei Unternehmen, der finanziellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung des Unternehmens der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers.

II.
Hintergrund zum Urteil des BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer GmbH, deren Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer G war, war die Vermietung und Verwaltung von Wohn- und Gewerbeimmobilien. G führte ein Einzelunternehmen, dessen Gegenstand der Erwerb von Immobiliarvermögen war. Die Klägerin war Teil der „V Gruppe“, der mehrere Kapitalgesellschaften sowie eine Kommanditgesellschaft angehörten und die bis Ende 2011 Dienstleistungen im Immobilienbereich anbot. Hierzu gehörten neben der Sanierung und dem Neubau von Wohn- und Geschäftshäusern die Finanzierungsberatung von Anlegern und Eigentümern, die Vermittlung, Vermarktung, Vermietung und Verwaltung von Objekten sowie die Projektentwicklung, wobei jede Gesellschaft ihren eigenen Geschäftsbereich hatte. Die KG trat als Spitze der Unternehmensgruppe auf. Zur Geschäftstätigkeit der Klägerin gehörte insbesondere die Verwaltung von Mieteinheiten, die sich auf 12 mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken befanden, die im Eigentum des G standen. Zudem mietete die Klägerin Büroräume von einer GbR, an der G zu 95 Prozent beteiligt war.

Im Jahr 2014 beantragte die Klägerin die Herabsetzung der Umsatzsteuer für die Streitjahre auf jeweils 0,00 EUR. Sie berief sich darauf, eine Organgesellschaft des G als Organträger gewesen zu sein. Die finanzielle und organisatorische Eingliederung ergebe sich aus der Eigenschaft des G als ihr geschäftsführender Alleingesellschafter. Ihre wirtschaftliche Eingliederung beruhe darauf, dass die GbR ihr Büroräume vermiete.

Das Finanzamt und das Sächsische Finanzgericht verneinten die wirtschaftliche Eingliederung – sowohl Einspruch als auch die Klage blieben ohne Erfolg. 

Auf die Revision der Klägerin wurde das Urteil des Sächsischen Finanzgerichtes aufgehoben.

III.
Entscheidung des BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung an das Sächsische Finanzgericht. 

Das Sächsische Finanzgericht habe rechtsfehlerhaft das Bestehen einer Organschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG verneint. Das Finanzgericht habe insbesondere nicht beachtet, dass die Klägerin aufgrund von Verflechtungen mit anderen Gesellschaften der „V Gruppe“, die selbst Organgesellschaften des G sein könnten, in das Unternehmen des G wirtschaftlich eingegliedert sein könne.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes setzt die wirtschaftliche Eingliederung bei einer Organschaft voraus, dass die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sind.

Auf die Revision der Klägerin wurde das Urteil des Sächsischen Finanzgerichtes aufgehoben.

BFH: „Bei einer deutlichen Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung ist es dabei unschädlich, wenn die wirtschaftliche Eingliederung weniger deutlich zu Tage tritt. Es genügt dann, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung vorhanden ist. Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssen lediglich aufeinander abgestimmt sein und sich dabei fördern und ergänzen. Hierfür reicht das Bestehen von mehr als nur unerheblichen Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft aus, ohne dass die Organgesellschaft wirtschaftlich vom Organträger abhängig zu sein braucht.“

In diesem Zusammenhang entschied der Bundesfinanzhof am 11.05.2023, dass eine wirtschaftliche Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerliche Organschaft auch durch mittelbare Leistungsbeziehungen begründet werden kann.

Sofern die Hausverwaltungsdienste wirtschaftlich bedeutend für die Klägerin sind, kann sich hieraus die wirtschaftliche Eingliederung ergeben.

Sofern die Gesellschaften der „V-Gruppe“ zum Organkreis gehören, könnte auch durch Leistungen der Klägerin an diese Gesellschaften eine wirtschaftliche Eingliederung entstehen. Dies wird das Sächsische Finanzgericht im zweiten Rechtsgang prüfen.

IV.
Umsatzsteuerrechtliche Organschaft – welche Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem BFH-Urteil vom 11.05.2023?

In allen Fällen, in denen die Umsatzsteuer-Organschaft daran gescheitert ist, dass die wirtschaftliche Eingliederung nur aufgrund unmittelbarer Beziehungen zum Organträger bestehen kann, können sich Unternehmen jetzt darauf berufen, dass eine Umsatzsteuer-Organschaft besteht, sofern die Dienste für die betroffenen Unternehmen bedeutend sind, und die Leistungen innerhalb des Organkreises nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Dies hat enorme praktische Relevanz, insbesondere im Immobilienbereich. 

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Zukunftsfinanzierungsgesetz – steuerrechtliche Erleichterungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Das Bundeskabinett hat am 16.08.2023 den Entwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen. Mit dem Gesetz möchte die Regierung umfangreiche Maßnahmen zusammenführen und Regelungen aus dem Steuerrecht, Gesellschaftsrecht und Kapitalmarktrecht bündeln. Insbesondere Start-ups sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) solle der Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital erleichtert werden.

Das geplante Gesetz verfolgt hierbei einen steuerrechtlich interessanten Ansatz: kleinen und mittleren Unternehmen soll es erleichtert werden, Mitarbeiter zu
gewinnen und sich im internationalen Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte zu behaupten. Darüber hinaus soll das Dry-Income-Problem für die Arbeitnehmer
entsprechend entschärft werden.

Aus steuerlicher Sicht sind dem Entwurf insbesondere folgende Änderungen zu entnehmen, die am 01.01.2024 in Kraft treten sollen: Weiterlesen