Regierungserklärung von Bundeskanzler Friedrich Merz und steuerpolitische Vorhaben im Koalitionsvertrag 2025

 

Die Vertreter der CDU, CSU und SPD haben sich bereits am 09.04.2025 auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Der Vertrag stellt, auch unter Berücksichtigung der heutigen Regierungserklärung von Bundeskanzler Friedrich Merz, eine umfassende Neujustierung der Steuerpolitik dar. Die dort vorgesehenen Reformen reichen von einkommensteuerlichen Entlastungen über investitionsfördernde Abschreibungsregelungen bis hin zur Stärkung der steuerlichen Altersvorsorge.

Der nachfolgende Beitrag nimmt eine Analyse des Koalitionsvertrags 2025 im Hinblick auf wichtige Regelungen zur Unternehmensbesteuerung vor – die heutige Regierungserklärung von Bundeskanzler Friedrich Merz wurde entsprechend berücksichtigt. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf den Regelungen zur Reform des Körperschaftsteuerrechts und zur degressiven Abschreibung.

I. Unternehmensbesteuerung

Im Zentrum der steuerpolitischen Maßnahmen zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland steht eine Vielzahl gezielter Reformen im Bereich der Unternehmensbesteuerung.

Im Einzelnen:

1. Degressive Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen

Eine wesentliche steuerpolitische Maßnahme zur kurzfristigen Investitionsanregung ist die Wiedereinführung einer degressiven Abschreibung. Der Koalitionsvertrag erklärt:

 „Wir werden einen Investitions-Booster in Form einer degressiven Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen von 30 % in den Jahren 2025, 2026 und 2027 einführen.“ (Seite 45, 2., 2.1, Rn. 1430, 1431)

Für die Praxis stellen sich in diesem Zusammenhang komplexe Fragen zur Wahlrechtsausübung i.S.d. § 5 Abs. 1 EStG, zur Kombination mit Sonderabschreibungen nach § 7g EStG sowie zur Wechselmöglichkeit zur linearen Abschreibung, § 7 Abs. 3 EStG. Hier ist eine entsprechende Beratung im Hinblick auf den Investitionszeitpunkt und die Bilanzierung entscheidend.

2. Senkung der Körperschaftsteuer

Eine weitere wichtige Maßnahme zur Stärkung der Wett­be­werbs­fähigkeit betrifft die Senkung des Körperschaftsteuersatzes. Der Koalitionsvertrag bestimmt:

„Wir werden die Körperschaftssteuer in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt senken, beginnend mit dem 01.01.2028.“ (Seite 45 2, 2.1. Rn. 1432 – 1434)

Derzeit liegt der Körperschaftsteuersatz bei 15 Prozent. Durch die Reduktion auf 10 Prozent wird Deutschland im internationalen Vergleich deutlich attraktiver für Investitionen.

Für Kapitalgesellschaften ergibt sich dadurch eine signifikante steuerliche Entlastung. Allerdings wird der erste Schritt der Senkung erst ab 2028 wirksam, so dass konkrete Entlastungseffekte erst in der mittelfristigen Steuerplanung berücksichtigt werden können.

3. Optionen für Personenunternehmen, § 1a KStG

Zur Gleichstellung von Personenunternehmen mit Kapitalgesellschaften wird das Optionsmodell nach § 1a KStG entsprechend evaluiert – der Koalitionsvertrag erklärt:

„Um eine rechtsformneutrale Besteuerung zu ermöglichen, werden wir insbesondere das Optionsmodell nach § 1a KStG und die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG wesentlich verbessern.“ Seite 45, 2, 2.1 Rn. 1435 – 1440)

In der Praxis ist dieses Modell nicht unkompliziert, insbesondere wegen verdeckter Einlagen und Entnahmen sowie bilanzieller Komplexität. Durch die vorgesehenen Änderungen beabsichtigt man, die Attraktivität des Modells zu erhöhen. In der Praxis ist es aber sinnvoll, insbesondere bei geplanten Umstrukturierungen oder Nachfolgeregelungen, die Option als Instrument zur Thesaurierungsoptimierung neu zu bewerten – eine fundierte Beratung ist hier entscheidend.

4. Thesaurierungsbegünstigung, § 34 a EStG

Der Koalitionsvertrag sieht in diesem Bereich entsprechende Verbesserungen vor, allerdings ohne diese zu konkretisieren.

Die bestehende Regelung, § 34a EStG erlaubt die Begünstigung nicht entnommener Gewinne mit einem Steuersatz von 28,25 Prozent. Die Nachversteuerung beim Ausschüttungsäquivalent ist mit 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag festgelegt.

Die praktische Nutzung ist bislang aufgrund komplexer Rücklagenführung und strenger Fristen begrenzt. Verbesserungen in diesem Bereich könnten tatsächlich einen Impuls für die Innenfinanzierung von Unternehmen darstellen. In diesem Zusammenhang werden wir Sie frühzeitig über mögliche Neugestaltungen informieren.

5. Umsatzsteuer

Bekanntlich steht die Umsatzsteuer im Zentrum zahlreicher Modernisierungsbemühungen auf nationaler und europäischer Ebene. In diesem Zusammenhang greift der Koalitionsvertrag 2025 wichtige Entwicklungen der EU-Kommission auf und benennt nationale Umsetzungsziele.

Umsatzsteuer in der Gastronomie

Der Koalitionsvertrag bestimmt:

„Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wird zum 01.01.2026 dauerhaft auf sieben Prozent reduziert.“ (Seite 47 2, 2.1, Rn. 1497-1499)

Für die Praxis ist die Abgrenzung zwischen begünstigten Speisen und vollbesteuerten Getränken relevant.

Achtung: Es bleibt bei der bisherigen Rechtslage, wonach:

Speisen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen,
Getränke weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 Prozent.

II. Ausblick

Der Koalitionsvertrag 2025 der Regierungsparteien CDU/CSU und SPD setzt klare steuerpolitische Ziele, die über bloße Einzelmaßnahmen hinausgehen. Die Herausforderung ist dabei, in einem wirtschaftlich, gesellschaftlich und geopolitisch komplexen Umfeld durch steuerrechtliche Maßnahmen wirtschaftliche Dynamik zu entfalten, soziale Gerechtigkeit zu wahren und ökologische Transformation voranzutreiben. Das Steuerrecht wird dabei ausdrücklich als Mittel der Struktur- und Ordnungspolitik verstanden – nicht als bloßes Instrument der Einnahmenerzielung des Staates. Aus meiner Sicht sehr erfrischend und ist ausdrücklich zu begrüßen.

Für die Unternehmen sind diese steuerpolitischen Maßnahmen herausfordernd und spannend zugleich: Einerseits sind Unternehmen gefordert, die Vielzahl der Einzelmaßnahmen steuerlich optimal umzusetzen. Andererseits bedarf es eines wachsamen Blicks auf die steuerpolitische Gesamtentwicklung.

Wir unterstützen Sie und Ihr Unternehmen, die neuen Vorschriften nicht nur formal korrekt umzusetzen, sondern ihren systematischen Kontext zu analysieren und deren unternehmerische Relevanz aktiv zu erschließen.

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Vorbehaltsnießbrauch und steuerrechtliche Folgen: Der vorliegende Beitrag möchte über die Gestaltungsmöglichkeiten von Nießbrauchsvereinbarungen informieren!

I. Urteil des Bundesfinanzhofes vom 29.01.2025, X R 35/19

Der Bundesfinanzhof hat sich in seinem Urteil vom 29.01.2025, veröffentlicht am 17.04.2025, mit der Frage beschäftigt, ob eine Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch als unentgeltliche Übertragung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG anzusehen ist.

Dem Urteil lag, verkürzt dargestellt, folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger hatte mit Übergabevertrag vom 15.12.1995 von seiner Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein gewerbliches Einzelunternehmen, X-Einrichtung, übertragen bekommen. Allerdings behielt sich seine Mutter jedoch einen lebenslangen Nießbrauch vor, sog. Vorbehaltsnießbrauch. Sie führte die gewerbliche Tätigkeit eigenständig fort. Erst im Jahr 2002 verzichtete die Mutter des Klägers auf ihr Nießbrauchsrecht, wodurch der Kläger die aktive Betriebsführung übernahm sowie eine Eröffnungsbilanz zu Buchwerten zum 01.01.2003 erstellte. Zusätzlich war der Kläger Gesellschafter-Geschäftsführer der Vermittlungs-GmbH – die Vermittlungs-GmbH stand in Vertragsbeziehungen zur X-Einrichtung.

Sowohl das Finanzamt als auch der Kläger waren sich einig, dass der Betrieb erst mit Verzicht auf das Nießbrauchsrecht auf den Kläger übergegangen sei. Uneinigkeit entstand dann später im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Forderungen, die die Mutter des Klägers gegenüber der GmbH hatte. Die Mutter des Klägers hatte der GmbH seinerzeit Forderungen erlassen, der Forderungsverzicht wurde durch die Betriebsprüfung jedoch nicht anerkannt. Das Finanzamt wollte eine Wertaufholung dieser Forderungen im Jahr 2004 vornehmen, was der Kläger bestritt. Der Kläger argumentierte, dass die Wertaufholung der Forderungen bereits in den Jahren 2000 – 2002 hätte stattfinden müssen, diese Forderungen nicht seinem Betriebsvermögen zuzuordnen seien und somit auch keine Grundlage für eine gewinnerhöhende Wertaufholung bestehen würde. Das Finanzgericht Münster vertrat die Rechtsauffassung des Klägers. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Münster legte das Finanzamt jedoch Revision ein, da es der Auffassung war, dass eine unentgeltliche Betriebsübertragung zu Buchwerten nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG im Jahr 2003 stattgefunden habe und die Forderungen in das Betriebsvermögen des Klägers eingelegt worden sind.

Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten des Finanzamtes.

Die vier Kernaussagen des Bundesfinanzhofes:

1. Werden die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen, führt der Vorbehaltsnießbraucher jedoch seine bisherige gewerbliche Tätigkeit fort, liegt darin keine unentgeltliche Übertragung des Gewerbebetriebs im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) a.F./seit 1999 § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das gilt für einen aktiven wie für einen verpachteten Gewerbebetrieb (Fortführung des Senatsurteils vom 25.01.2017 – X R 59/14, BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730).

2. Die unter Vorbehaltsnießbrauch übertragenen Wirtschaftsgüter werden Privatvermögen des Erwerbers.

3. Erlischt zu einem späteren Zeitpunkt der Nießbrauch infolge eines unentgeltlichen Vorgangs, geht der in der Person des Vorbehaltsnießbrauchers bestehende Gewerbebetrieb nach § 7 Abs. 1 EStDV a.F./§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG auf den Erwerber über, wenn dieser die betriebliche Tätigkeit des Vorbehaltsnießbrauchers fortführt (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.08.2024 – IV R 1/20, BStBl II 2025, 122, Rz 40).

4. Die beim Erlöschen des Nießbrauchs im Betriebsvermögen des Nießbrauchers befindlichen Wirtschaftsgüter werden beim Erwerber zu Buchwerten fortgeführt. Die bereits im Privatvermögen des Erwerbers befindlichen nießbrauchsbelasteten Wirtschaftsgüter werden mit dem Teilwert in das Betriebsvermögen des Erwerbers eingelegt.

II. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 S. 1 EStG

Die Regelung des § 6 Abs. 3 S. 1 EStG erfasst nur betriebliche Einheiten, d.h. sie erfasst nur die Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils, nicht jedoch die der Einzelwirtschaftsgüter. Es ist für die Frage der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 S. 1 EStG unerheblich, ob ein aktiv betriebener oder ein verpachteter und insofern ruhender Betrieb unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen wird.

Achtung: Die Übertragung eines Gewerbebetriebs setzt voraus, dass der Gewerbetreibende die im Rahmen des übertragenen Betriebs ausgeübte gewerbliche Tätigkeit aufgibt. Der Begriff des (Gewerbe-)Betriebs ist insoweit nicht allein gegenstands-, sondern auch tätigkeitsbezogen zu verstehen. Nur so ist sichergestellt, dass nicht lediglich einzelne Wirtschaftsgüter des Unternehmens, also Betriebsmittel, übertragen werden. Auch ein verpachteter (ruhender) und noch nicht aufgegebener Betrieb kann Übertragungsgegenstand des § 6 Abs. 3 S. 1 EStG sein.

Die wesentlichen Grundlagen der betrieblichen Einheit werden gewissermaßen durch die gewerbliche Tätigkeit des Betriebsinhabers zusammengehalten, Dies ist nur gewährleistet, wenn die Tätigkeit gleichzeitig von dem Übertragenden aufgegeben wird und somit auf den Erwerber übergeht. Daher ist Voraussetzung für eine ertragsteuerneutrale Übertragung, dass mit der Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen auch insoweit die gewerbliche Tätigkeit des Überträgers aufgegeben wird und der Übernehmer die Tätigkeit fortführt.

Achtung: Wird ein Betrieb unentgeltlich übertragen, was in der hier diskutierten BFH-Entscheidung der Fall ist, sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, § 6 Abs. 3 S. 1 EStG. Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden, § 7 Abs. 1 S. 2 EStG. Eine Entnahme oder Betriebsaufgabe liegen in diesem Fall nicht vor.

III. Die Übertragung eines Gewerbebetriebes unter Nießbrauchsvorbehalt

Wird ein Betrieb unentgeltlich gegen Nießbrauchsvorbehalt übertragen, hat das nicht zur Folge, dass dem Nießbraucher das wirtschaftliche Eigentum verbleibt. Vielmehr wird das Nutzungsrecht vom Eigentum abgetrennt, das beim Übertragenden verbleibt. Der Übernehmer wird Eigentümer des Nießbrauchsgegenstandes, allerdings ohne das Nutzungsrecht, das beim ursprünglichen Eigentümer verbleibt.

Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 S. 1 EStG sind nicht erfüllt, wenn ein Gewerbebetrieb unter Vorbehalt des Nießbrauchs unentgeltlich übertragen wird. Das gilt auch dann, wenn der Gewerbebetrieb in Teilbetriebe gegliedert ist und Gegenstand der unentgeltlichen Übertragung gegen Nießbrauchsvorbehalt ein Teilbetrieb ist. Anders dürfte jedoch die Rechtslage sein, wenn Gegenstand der Übertragung der ganze Betrieb ist, der Nießbrauchsvorbehalt sich nur auf einen Teilbetrieb bezieht. Der ganze Betrieb ist in diesem Fall auf den Erwerber übergegangen, einschließlich des mit dem Nießbrauch belasteten Teilbetriebes. Dieser geht als gewillkürtes Betriebsvermögen auf den Erwerber über.

Achtung: § 6 Abs. 3 S. 1 EStG greift nach der vorliegend diskutierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht ein, wenn es an der Einstellung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit durch den Übertragenden fehlt.
Folge hiervon ist, dass der Übertragende (Vorbehaltsnießbraucher) die bisher betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter entnimmt und in das Privatvermögen überführt, aber weiterhin gewerbliche Verpachtungseinkünfte erzielt.
In der vorliegend diskutierten Entscheidung des Bundesfinanzhofes wird erneut klargestellt, dass die Voraussetzungen für eine steuerlich begünstigte unentgeltliche Übertragung im Zusammenhang mit dem bestehenden Vorbehaltsnießbrauch nicht erfüllt sind, wenn die bisherige Tätigkeit durch den Übertragenden nicht eingestellt wurde. Als Resultat kommt es zu einer Überführung der übertragenen, bisher betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen des Erwerbers und einer Einlage in das entsprechende Betriebsvermögen.

Lösungsvorschlag: Existiert jedoch hinter dem Nießbrauchsvorbehalt zwischen Nießbraucher und Eigner des Betriebes ein sog. „verdecktes Gesellschaftsverhältnis“, sind Nießbraucher und Eigner des Betriebsvermögens rechtlich als Mitunternehmer zu behandeln, wobei der Betriebsvermögeneigner die in seinem Eigentum befindlichen Wirtschaftsgüter der verdeckten Mitunternehmerschaft (Innengesellschaft) als Sonderbetriebsvermögen überlässt.
Dies wäre der Fall, wenn man in der Nießbrauchsvereinbarung die Rechtsstellung des Eigentümers z.B. auf die eines Gesellschafters oder eines Kommanditisten (GmbH & Co. KG) angehoben wird, d.h. konkret, wenn der Vorbehaltsnießbraucher für alle wesentlichen Maßnahmen, die über die übliche Geschäftsführung hinausgehen der Zustimmung des mit dem Nießbrauch belasteten Eigentümers bedarf.

IV. Zusammenfassung (unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 29.01.2025, X R 35/19)

Überträgt ein bisheriger Einzelunternehmer seinen Betrieb an einen Dritten unter Vorbehalt des Unternehmensnießbrauches, bleibt er weiterhin Gewerbetreibender. Die wesentlichen Grundlagen seines Betriebes werden jedoch zum Teilwert ins Privatvermögen übertragen, mit entsprechenden steuerlichen Folgen. Im Zeitpunkt des Erlöschens des Nießbrauchs werden sie zum Teilwert wieder eingelegt.

Wie Sie sehen, kann das Nießbrauchrecht ein sinnvolles, aber auch komplexes Instrument der Steuergestaltung darstellen. Es ermöglicht eine Trennung von Eigentum und Nutzungsrecht. Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung von Nießbrauchsvereinbarungen und bei der Frage, in welchen Fällen der Nießbrauch tatsächlich in der Ausgestaltung als Vorbehaltsnießbrauch steuerrechtlich vorteilhaft sein kann und welche Alternativen denkbar wären.

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Update Steueranalyse: Bundestagswahl 2025 – Steuerpläne der Parteien

Nur noch vier Tage bis zur Bundestagswahl 2025.

Nachfolgend verschaffen wir Ihnen einen Überblick zu den Steuerplänen der einzelnen Parteien, damit Sie bereits vor der Wahl am Sonntag über die möglichen (steuerrechtlichen) Veränderungen entsprechend informiert sind:

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Update BMF: Bundeskabinett beschließt Entwurf eines zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes – ZuFinG II

Am 27.11.2024 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) beschlossen.

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz II baut auf dem erst im Dezember 2023 in Kraft getretenen ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz auf.

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Update zum Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024): Von Kleinunternehmerregelung bis Grunderwerbsteuer

Endlich: Der Bundestag hat am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet.

Im Jahressteuergesetz 2024 finden Sie neben einer Regelung zur Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Übertragung von Betriebsvermögen zwischen Mitunternehmerschaften einige Regelungen im Umsatzsteuer- und Einkommensteuerrecht. Aber auch andere Bereiche werden erfasst, wie z.B. das Verfahrensrecht (AO) und die Erbschaftsteuer.

Durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums werden ab 2025 u.a. der Grundfreibetrag, das Kindergeld sowie der Kinderfreibetrag entsprechend erhöht.

Die Verabschiedung oben genannter Gesetze durch den Bundesrat ist für den 22.11.2024 vorgesehen.

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Gründerberatung: Ab wann benötigen Startups eine steuerrechtliche und rechtliche Beratung?

Die Anwaltskanzlei Bremer Rechtsanwälte fokussiert sich auf Gesellschafts- und Steuerrecht und unterstützt Klienten regelmäßig bei Unternehmensgründungen, -verkäufen sowie Finanzierungen.

Oft werden wir gefragt, wann und in welcher Form eine steuerliche Optimierung im Kontext der gewählten Gesellschaftsform rechtlich ratsam ist.

In diesem Beitrag klären wir auf, in welchen Situationen Unternehmensgründer steuerrechtliche Beratung in Anspruch nehmen sollten.

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Wachstumschancengesetz: Bundestag bestätigt den Beschluss des Vermittlungsausschusses vom 21.02.2024 – viele Regelungen wurden gestrichen bzw. geändert

Wachstumschancengesetz: Bundestag bestätigt den Beschluss des Vermittlungsausschusses vom 21.02.2024 – viele Regelungen wurden gestrichen bzw. geändert

Der Bundestag hat das Ergebnis des Vermittlungsausschusses am 23.02.2024 bestätigt.

Es kommt nun entscheidend auf die Bundesratssitzung am 22.03.2024 an, damit das Wachstumschancengesetz in der geänderten Fassung auch tatsächlich in Kraft treten kann.

Wie der Bundesrat entscheidet, ist gegenwärtig nicht abzusehen.

Aus dem Vermittlungsergebnis ergeben sich insbesondere folgende Maßnahmen und Änderungen:

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Bundesfinanzhof kippt seine bisherige Rechtsprechung: § 23 EStG – Keine Einkommensteuer beim Immobilienverkauf aus Erbschaft

Aktuelle Rechtssprechung zu § 23 EStG:

Der Bundesfinanzhof hat am 17.01.2024, Az. IX R 13/22, eine wegweisende Entscheidung zur Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von
Immobilien, die aus dem Nachlass einer Erbengemeinschaft stammen, veröffentlicht:

Mit Urteil vom 17.01.2024 (Az.: 26.09.2023 – IX R 13/22) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Kauf eines Miterbenanteils, in dem ein Grundstück enthalten ist, das anschließend veräußert wird, keinen Erwerb eines Grundstücks im Sinne des privaten Veräußerungstatbestandes, § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG darstellt.

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Steuerrecht 2024: Wichtige Änderungen im Überblick

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigen Änderungen im Steuerrecht für das Jahr 2024, die für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen von Bedeutung sind.

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Das MoPeG und seine Auswirkungen auf die Besteuerungspraxis

Das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Mit dem MoPeG wurde die zivilrechtliche Handhabung der Personengesellschaft neu geregelt.

Folgende Änderungen führen zu Anpassungen in den Steuergesetzen:

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