Regierungserklärung von Bundeskanzler Friedrich Merz und steuerpolitische Vorhaben im Koalitionsvertrag 2025

Die Vertreter der CDU, CSU und SPD haben sich bereits am 09.04.2025 auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Der Vertrag stellt, auch unter Berücksichtigung der heutigen Regierungserklärung von Bundeskanzler Friedrich Merz, eine umfassende Neujustierung der Steuerpolitik dar. Die dort vorgesehenen Reformen reichen von einkommensteuerlichen Entlastungen über investitionsfördernde Abschreibungsregelungen bis hin zur Stärkung der steuerlichen Altersvorsorge.
Der nachfolgende Beitrag nimmt eine Analyse des Koalitionsvertrags 2025 im Hinblick auf wichtige Regelungen zur Unternehmensbesteuerung vor – die heutige Regierungserklärung von Bundeskanzler Friedrich Merz wurde entsprechend berücksichtigt. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf den Regelungen zur Reform des Körperschaftsteuerrechts und zur degressiven Abschreibung.
I. Unternehmensbesteuerung
Im Zentrum der steuerpolitischen Maßnahmen zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland steht eine Vielzahl gezielter Reformen im Bereich der Unternehmensbesteuerung.
Im Einzelnen:
1. Degressive Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen
Eine wesentliche steuerpolitische Maßnahme zur kurzfristigen Investitionsanregung ist die Wiedereinführung einer degressiven Abschreibung. Der Koalitionsvertrag erklärt:
„Wir werden einen Investitions-Booster in Form einer degressiven Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen von 30 % in den Jahren 2025, 2026 und 2027 einführen.“ (Seite 45, 2., 2.1, Rn. 1430, 1431)
Für die Praxis stellen sich in diesem Zusammenhang komplexe Fragen zur Wahlrechtsausübung i.S.d. § 5 Abs. 1 EStG, zur Kombination mit Sonderabschreibungen nach § 7g EStG sowie zur Wechselmöglichkeit zur linearen Abschreibung, § 7 Abs. 3 EStG. Hier ist eine entsprechende Beratung im Hinblick auf den Investitionszeitpunkt und die Bilanzierung entscheidend.
2. Senkung der Körperschaftsteuer
Eine weitere wichtige Maßnahme zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit betrifft die Senkung des Körperschaftsteuersatzes. Der Koalitionsvertrag bestimmt:
„Wir werden die Körperschaftssteuer in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt senken, beginnend mit dem 01.01.2028.“ (Seite 45 2, 2.1. Rn. 1432 – 1434)
Derzeit liegt der Körperschaftsteuersatz bei 15 Prozent. Durch die Reduktion auf 10 Prozent wird Deutschland im internationalen Vergleich deutlich attraktiver für Investitionen.
Für Kapitalgesellschaften ergibt sich dadurch eine signifikante steuerliche Entlastung. Allerdings wird der erste Schritt der Senkung erst ab 2028 wirksam, so dass konkrete Entlastungseffekte erst in der mittelfristigen Steuerplanung berücksichtigt werden können.
3. Optionen für Personenunternehmen, § 1a KStG
Zur Gleichstellung von Personenunternehmen mit Kapitalgesellschaften wird das Optionsmodell nach § 1a KStG entsprechend evaluiert – der Koalitionsvertrag erklärt:
„Um eine rechtsformneutrale Besteuerung zu ermöglichen, werden wir insbesondere das Optionsmodell nach § 1a KStG und die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG wesentlich verbessern.“ Seite 45, 2, 2.1 Rn. 1435 – 1440)
In der Praxis ist dieses Modell nicht unkompliziert, insbesondere wegen verdeckter Einlagen und Entnahmen sowie bilanzieller Komplexität. Durch die vorgesehenen Änderungen beabsichtigt man, die Attraktivität des Modells zu erhöhen. In der Praxis ist es aber sinnvoll, insbesondere bei geplanten Umstrukturierungen oder Nachfolgeregelungen, die Option als Instrument zur Thesaurierungsoptimierung neu zu bewerten – eine fundierte Beratung ist hier entscheidend.
4. Thesaurierungsbegünstigung, § 34 a EStG
Der Koalitionsvertrag sieht in diesem Bereich entsprechende Verbesserungen vor, allerdings ohne diese zu konkretisieren.
Die bestehende Regelung, § 34a EStG erlaubt die Begünstigung nicht entnommener Gewinne mit einem Steuersatz von 28,25 Prozent. Die Nachversteuerung beim Ausschüttungsäquivalent ist mit 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag festgelegt.
Die praktische Nutzung ist bislang aufgrund komplexer Rücklagenführung und strenger Fristen begrenzt. Verbesserungen in diesem Bereich könnten tatsächlich einen Impuls für die Innenfinanzierung von Unternehmen darstellen. In diesem Zusammenhang werden wir Sie frühzeitig über mögliche Neugestaltungen informieren.
5. Umsatzsteuer
Bekanntlich steht die Umsatzsteuer im Zentrum zahlreicher Modernisierungsbemühungen auf nationaler und europäischer Ebene. In diesem Zusammenhang greift der Koalitionsvertrag 2025 wichtige Entwicklungen der EU-Kommission auf und benennt nationale Umsetzungsziele.
Umsatzsteuer in der Gastronomie
Der Koalitionsvertrag bestimmt:
„Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wird zum 01.01.2026 dauerhaft auf sieben Prozent reduziert.“ (Seite 47 2, 2.1, Rn. 1497-1499)
Für die Praxis ist die Abgrenzung zwischen begünstigten Speisen und vollbesteuerten Getränken relevant.
Achtung: Es bleibt bei der bisherigen Rechtslage, wonach:
Speisen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen,
Getränke weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 Prozent.
II. Ausblick
Der Koalitionsvertrag 2025 der Regierungsparteien CDU/CSU und SPD setzt klare steuerpolitische Ziele, die über bloße Einzelmaßnahmen hinausgehen. Die Herausforderung ist dabei, in einem wirtschaftlich, gesellschaftlich und geopolitisch komplexen Umfeld durch steuerrechtliche Maßnahmen wirtschaftliche Dynamik zu entfalten, soziale Gerechtigkeit zu wahren und ökologische Transformation voranzutreiben. Das Steuerrecht wird dabei ausdrücklich als Mittel der Struktur- und Ordnungspolitik verstanden – nicht als bloßes Instrument der Einnahmenerzielung des Staates. Aus meiner Sicht sehr erfrischend und ist ausdrücklich zu begrüßen.
Für die Unternehmen sind diese steuerpolitischen Maßnahmen herausfordernd und spannend zugleich: Einerseits sind Unternehmen gefordert, die Vielzahl der Einzelmaßnahmen steuerlich optimal umzusetzen. Andererseits bedarf es eines wachsamen Blicks auf die steuerpolitische Gesamtentwicklung.
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