Wachstumschancengesetz: Bundestag bestätigt den Beschluss des Vermittlungsausschusses vom 21.02.2024 – viele Regelungen wurden gestrichen bzw. geändert

Wachstumschancengesetz: Bundestag bestätigt den Beschluss des Vermittlungsausschusses vom 21.02.2024 – viele Regelungen wurden gestrichen bzw. geändert

Der Bundestag hat das Ergebnis des Vermittlungsausschusses am 23.02.2024 bestätigt.

Es kommt nun entscheidend auf die Bundesratssitzung am 22.03.2024 an, damit das Wachstumschancengesetz in der geänderten Fassung auch tatsächlich in Kraft treten kann.

Wie der Bundesrat entscheidet, ist gegenwärtig nicht abzusehen.

Aus dem Vermittlungsergebnis ergeben sich insbesondere folgende Maßnahmen und Änderungen:

I. Geänderte Maßnahmen des Wachstumschancengesetzes

Es sollen u.a. folgende Maßnahmen des Wachstumschangengesetzes geändert werden:

Verbesserung der Verlustnutzung im Rahmen der Mindestbesteuerung durch Anhebung der Prozentgrenze beim Verlustvortrag nach § 10d EStG von 60 Prozent auf 70 Prozent, statt 75 Prozent, des den Betrag von EUR 1 Mio. übersteigenden Einkommens, dies zeitlich begrenzt bis 2027.

Eine entsprechende Regelung im GewStG entfällt.

Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage bei der Forschungszulage auf 12 Millionen EUR, statt 10 Millionen EUR.

Befristete degressive AfA für Wohngebäude mit Baubeginn nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 i.H.v. 5 Prozent, statt 6 Prozent.

Reduzierung des Abschreibungssatzes bei der befristeten Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter auf 20 Prozent statt 25 Prozent, höchstens das 2-fache, statt 2,5-fache der linearen Abschreibung.

Erhöhung der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EstG von 20 Prozent auf 40 Prozent, statt 50 Prozent.

II. Unveränderte Maßnahmen des Wachstumschancengesetzes

Es sollen u.a. folgende Maßnahmen des Wachstumschangengesetzes unverändert bleiben:

Anpassung der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG.

Einführung der neuen § 1 Abs. 3d AStG und 1 Abs. 3e AStG – Regelungen zur grenzüberschreitenden Konzernfinanzierung statt der anfangs vorgesehenen Zinshöhenschranke.

Anhebung der Unschädlichkeitsgrenze, von von 10 Proezent auf 20 Prozent bei der erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 3 lit. b. GewStG.

Streichung des Verlustberücksichtigungsverbotes bei der ertragsteuerlichen Organschaft nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG

Nachspaltungsveräußerungssperre nach § 15 Abs. 2 UmwStG, von der Neuregelung sind rückwirkend alle Spaltungen erfasst, die nach dem 14.07.2023 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.

Erhöhung der Schwelle für die Ist-Versteuerung von 600.000,00 EUR auf 800.000,00 EUR, § 20 S. 1 Nr. 1 UmwStG.

Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung im B2B Bereich.

III. Entfallene Maßnahmen des Wachstumschancengesetzes

Es sollen u.a. folgende Maßnahmen des Wachstumschangengesetzes nicht mehr umgesetzt werden:

Einführung eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz – allerdings ist noch abzuwarten, ob die Klimaschutz-Investitionsprämie als ursprüngliches Kernstück des Wachstumschancengesetzes in angepasster Form zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgegriffen und anderweitig umgesetzt wird.

Verbesserung des Verlustvortrags bei der Gewerbesteuer, § 10a GewStG.

Einführung der Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen.

Erweiterung des Verlustrücktrags auf drei Jahre und befristete Beibehaltung der erhöhten Betragsgrenzen von 10 Millionen bzw. 20 Millionen EUR ab dem 01.01.2024 bis einschl. Veranlagungszeitraum 2025 sowie deren dauerhafte Erhöhung auf fünf Millionen EUR bzw. zehn Millionen EUR ab dem Veranlagungszeitraum 2026.

Anhebung der Höchstgrenze für Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter von 800,00 EUR auf 1.000,00 EUR sowie für Sammelposten von 1.000,00 EUR auf 5.000,00 EUR und die Verkürzung der Auflösungsdauer für Sammelposten von fünf auf drei Jahre.

Einführung einer Freigrenze – 1.000,00 EUR – für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Die gute Nachricht ist:

Der bürokratische Aufwand – dies haben wir bereits an einer anderen Stelle im Artikel Wachstumschancengesetz – neue Entwicklungen im Steuerrecht dokumentiert – konnte minimiert werden.

In der aktuellen Krisensituation benötigt die Wirtschaft Unterstützung und nicht noch Mehrbelastung mit aufwendigen Dokumentations- und Meldepflichten.

Die schlechte Nachricht ist:

Es wird keine Klimaschutzinvestitionsprämie geben – sehen Sie dazu bitte den Artikel: Wachstumschancengesetz – neue Entwicklungen im Steuerrecht.

Das gesamte Vorhaben wurde aus dem Gesetz gestrichen.

Es ist aus unserer Sicht enorm wichtig, entsprechende Investitionen in die Energieeffizienz und damit den Wandel der Wirtschaft und die Dekarbonisierung gezielt zu fördern.

IV. Umsetzung durch Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Noch im Jahr 2023 hatte der Gesetzgeber einige Teile des Wachstumschancengesetzes, über die Konsens bestand, aus dem Gesetz herausgelöst und in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz überführt, das Ende Dezember 2023 verabschiedet wurde.

Zwar hat das Kreditzweitmarktförderungsgesetz einen anderen Schwerpunkt, bot sich aber als Möglichkeit an, um besonders wichtige steuerliche Änderungen noch rechtzeitig verabschieden zu können.

Hierzu gehörten insbesondere die notwendigen steuerlichen Anpassungen im Zusammenhang mit dem MoPeG, das am 01.01.2024 in Kraft getreten ist – dies haben wir bereits an einer anderen Stelle diskutiert.

Die GbR nach dem MoPeG – wesentliche Änderungen im Personengesellschaftsrecht 2024

V. Ausblick

Das Wachstumschancengesetz wird, wenn es denn in der jetzigen, stark geänderten Form doch noch die Zustimmung im Bundesrat am 22.03.2024 erhalten sollte, jedenfalls aus unserer Sicht, keine entscheidende konjunkturelle Wirkung mehr auslösen können.

Sie haben weitere Fragen zum Wachstumschancengesetz?

Herr Rechtsanwalt Torsten Bremer und sein Team stehen Ihnen gern zur
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