Die GbR nach dem MoPeG – wesentliche Änderungen im Personengesellschaftsrecht 2024

Die GbR nach dem MoPeG: Am 01.01.2024 trat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft.

Mit dem MoPeG hat der Gesetzgeber die Vorschriften zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) grundlegend umgestaltet.

Der vorliegende Beitrag stellt diese Neuerungen vor.

Das MoPeG und seine Auswirkungen auf die Besteuerungspraxis haben wir bereits an anderer Stelle eingehend besprochen.

I. Allgemeines zur GbR nach dem MoPeG

Zukünftig wird es drei Formen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geben:

1. Die registrierte rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, §§ 707 ff. BGB nF.
2. Die nicht registrierte, aber rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, § 705 Abs. 2 BGB nF.
3. Die nicht rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, §§ 705 Abs. 2, 740 ff. BGB nF.“

II. Die rechtsfähige GbR nach dem MoPeG

Nach § 705 Abs. 2 BGB nF ist eine GbR rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt.

Da der Gesellschaftsvertrag auch künftig grundsätzlich keiner besonderen Form bedarf, kann der entsprechende Wille der Gesellschafter auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden. 

Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, § 705 Abs. 3 BGB nF.

Im Verhältnis zu Dritten entsteht die GbR erst, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.

Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam, § 719 Abs. 2 BGB nF.

In § 715 BGB nF ist die Geschäftsführung der GbR ausdrücklich geregelt, wobei etwaige gesellschaftsvertragliche Bestimmungen Vorrang haben, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 708 BGB nF.  

Nach der gesetzlichen Regelung in § 715 Abs. 1-3 BGB nF sind zur Führung der Geschäfte alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.

Die Geschäftsführung steht dabei allen Gesellschaftern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu handeln berechtigt sind, es sei denn, dass mit dem Aufschub eines Geschäfts Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist.

Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist, kann jeder andere geschäftsführungsbefugte Gesellschafter der Vornahme des Geschäfts widersprechen.

Im Fall des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben, § 715 Abs. 4 BGB nF.

§ 720 BGB nF enthält ausdrückliche Regelungen zur Vertretung der Gesellschaft nach außen.

Nach § 720 BGB nF sind grundsätzlich alle Gesellschafter gemeinsam vertretungsbefugt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag enthält eine abweichende Regelung.

Des Weiteren regelt § 720 BGB nF, dass die zur Gesamtvertretung befugten Gesellschafter einzelne Gesellschafter zur Vornahme bestimmter Geschäfte ermächtigen können.

Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft. Eine Beschränkung ihres Umfangs ist Dritten gegenüber unwirksam, § 720 Abs. 3 BGB nF.

Was die Außenhaftung der Gesellschafter angeht, so wird § 126 HGB nF analog herangezogen – § 712 BGB nF regelt ausdrücklich, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich haften. 

III. Registerfähigkeit der rechtsfähigen GbR nach dem MoPeG

Durch das MoPeG besteht die Möglichkeit, die GbR zum Gesellschaftsregister anzumelden.

Eine eingetragene GbR sog. eGbR ist ab dem 01.01.2024 ein umwandlungsfähiger Rechtsträger i.S.d. UmwG.

Die rechtliche Ausgestaltung des Gesellschaftsregisters ist eng an das Handelsregister angelehnt.

Auf der Grundlage von § 387 Abs. 2 S. 1 FamFG hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) die Gesellschaftsregisterverordnung (GesRV) zur Ausgestaltung des neuen Registers und zur registerrechtlichen Umsetzung der §§ 707 – 707 c BGB erlassen.

Nach § 707 Abs. 4 S. 1 BGB bedarf die Anmeldung der GbR zum Gesellschaftsregister der Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter.

Die Eintragung der GbR setzt gemäß § 707b Nr. 2 BGB i.V.m. § 12 HGB voraus, dass sämtliche Gesellschafter die Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form unterzeichnen.

Auch der Eintritt und das Ausscheiden eines Gesellschafters sind gemäß § 707 Abs. 3 BGB sämtliche Gesellschafter in öffentlich beglaubigter Form anzumelden.

Gemäß § 707 Abs. 2 BGB werden in das Gesellschaftsregister Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, Angaben zu den Gesellschaftern und zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter eingetragen.

Änderungen sind gemäß § 707 Abs. 3 BGB zur Eintragung anzumelden. Der Gesellschaftsvertrag muss nicht zum Register eingereicht werden.

Anmeldungen zum Gesellschaftsregister können sei dem 01.01.2024 eingereicht werden.

Durch Offenlegung von Identität, Haftungs- und Vertretungsverhältnissen gewinnt die GbR eine deutlich höhere Glaubwürdigkeit.

Die Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch entfällt künftig, da diese künftig aus dem Gesellschaftsregister der GbR ersichtlich sind. 

IV. Die nicht rechtsfähige GbR nach dem MoPeG

Nach § 705 Abs. 2 BGB nF dient die nicht rechtsfähige GbR den Gesellschaftern in erster Linie zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander.

Sie hat kein Vermögen, § 740 Abs. 1 BGB nF. Sie ist eine Innengesellschaft, so dass Regelungen zum Außenverhältnis, etwa zur Vertretung, zur Außenhaftung der Gesellschafter und zur Eintragung ins Gesellschaftsregister entfallen.

Hingegen sind auf das Innenrecht der nicht rechtsfähigen Gesellschaft die Regelungen zur rechtsfähigen Gesellschaft weitgehend entsprechend anwendbar, § 740 Abs. 2 BGB.

Dies gilt insbesondere für die von den einzelnen Gesellschaftern zu leistenden Beiträge, für das Stimmrecht der Gesellschafter sowie für die Geschäftsführung.

V. Ausblick GbR nach dem MoPeG

Das MoPeG und die umfassenden Änderungen sind zu begrüßen.

Der Gesetzgeber gleicht zum einen das geschriebene Recht der Rechtspraxis an, indem es die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Vorstellungen zur Rechtsfähigkeit der Außen-GbR und zur Haftung der Gesellschafter normiert.

Zum anderen wird die neu eingeführte Registerfähigkeit der GbR eine Reihe von praktischen Erleichterungen für die Gesellschafter bringen.

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