Wachstumschancengesetz – neue Entwicklungen im Steuerrecht

Mit dem Wachstumschancengesetz (Bundestags-Drucksache 20/8628 vom 02.10.2023) und dem Zukunftsfinanzierungsgesetz sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen verbessert werden, um in Deutschland verstärkt zu investieren.

Im Vordergrund steht in erster Linie eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland.

Das Steuerrecht soll modernisiert und vereinfacht werden. Des Weiteren sind Maßnahmen zur Verbesserung der Steuerfairness vorgesehen.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen:

I.
Investitionsprämie für Klimaschutz

Durch das Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz soll erstmals eine gewinnunabhängige steuerliche Förderung einiger Investitionen eingeführt werden.

Begünstigt sind insbesondere die Anschaffung oder Herstellung eines neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens oder Maßnahmen an einem solchen Wirtschaftsgut.

Dabei muss das Wirtschaftsgut in einem Energiesparkonzept enthalten sein, das von einem zertifizierten Energieberater erstellt wurde und das die Anforderungen an ein Energieaudit erfüllt.

Des Weiteren muss das Wirtschaftsgut die Energieeffizienz der betrieblichen Tätigkeit verbessern. Eine Investition ist begünstigt, wenn sie nach dem Tag der Verkündung des Klimaschutz-Investitionsprämiengesetzes und vor dem 31.12.2030 begonnen wurde.

Der Mindestbetrag für eine förderfähige Investition beläuft sich auf 5.000 EUR.

Der Förderbetrag (Bemessungsgrundlage) ist im Förderzeitraum auf 200 Millionen EUR pro Anspruchsberechtigten begrenzt.

Zur Verfahrensvereinfachung muss die beantragte Bemessungsgrundlage mindestens 10.000,00 EUR betragen.

Jeder Anspruchsberechtigte kann maximal vier Anträge auf Investitionsprämie für den Förderzeitraum stellen, wobei die Anträge nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2032 zu stellen sind.

II.
Steuerlicher Verlustabzug

Verluste eines Veranlagungszeitraums können nun dauerhaft bis zu einer Höhe von 10 Millionen EUR in vorangegangene Veranlagungszeiträume rückgetragen werden, d.h. konkret mit Gewinnen des Steuerpflichtigen steuerlich verrechnet werden.

Dies gilt sowohl für Einkommens- als auch für Körperschaftsteuerpflichtige. Bei zusammenveranlagten Ehegatten können 20 Millionen EUR rückgetragen werden.

Damit werden die Abzugsbeträge, die seit dem Veranlagungszeitraum 2020 Anwendung fanden und ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wieder auf 1 Million EUR bzw. bei Zusammenveranlagten auf 2 Millionen EUR sinken sollten, ohne zeitliche Begrenzung fortgeschrieben.

Der Rücktragungszeitraum wird von zwei auf drei Jahre erweitert, § 10d I EStG-E.

III.
Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten

1. Sonderabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter – Wachstumschancengesetz

Es ist geplant, den Betrag zur Sofortabschreibung eines geringwertigen Wirtschaftsguts von bisher EUR 800,00 EUR auf EUR 1.000,00 EUR anzuheben.

Die Erhöhung gilt für alle Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

2. Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EstG – Wachstumschancengesetz

Unternehmen, die die Gewinngrenze von 200.000,00 EUR im Jahr vor der Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens nicht überschreiten, können aktuell bis zu 20 Prozent der Investitionskosten im Jahr der Investition und in den vier folgenden Jahren als Sonderabschreibung geltend machen.

Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen betrieblich genutzt wird.

Es ist nunmehr geplant, für die nach dem 31.12.2023 angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgüter die Sonderabschreibung auf bis zu 50 Prozent anzuheben, § 7g V EStG-E.

3. Sammelposten – Wachstumschancengesetz

Aktuell kann für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind und deren Wert mindestens 250,00 EUR und höchstens 1.000,00 EUR beträgt, ein sog. Sammelposten gebildet werden, der über einen Zeitraum von fünf Jahren gewinnmindernd gleichmäßig aufgelöst werden kann.

Es ist geplant, die Betragsobergrenze für das einzelne Wirtschaftsgut auf 5.000,00 EUR zu erhöhen und die Auflösungsdauer des Sammelpostens auf drei Jahre zu verkürzen, § 6 II a EstG-E.

IV.
Reform der Thesaurierungsbegünstigung – Wachstumschancengesetz

Nach § 34 a EStG wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der nicht entnommene Gewinn einer Personengesellschaft, die Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit erzielt, mit 28,25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert.

Um das Thesaurierungsvolumen zu erhöhen, soll der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer sowie Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer auf thesaurierte Gewinne entnommen werden, erhöht werden, § 34a II 1 EStG-E.

Zudem soll die Verwendungsreihenfolge verbessert werden, allerdings auch die Nachversteuerung auf Fälle der Teilveräußerung oder unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils erweitert werden, § 34a VI EStG-E.

V.
Verschärfung des Zinsabzugs

Mit dem Wachstumschancengesetz sollen die geltenden Zinsabzugsbeschränkungen nach der Zinsschranke, § 4h EstG, an europäische Vorgaben angepasst und erheblich verschärft werden.

Des Weiteren soll auch eine Höchstgrenze für den maximal abzugsfähigen Zinssatz, Zinshöhenschranke nach § 4l EStG-E, eingeführt werden, die neben die Verrechnungspreisregelungen tritt.

IV.
Ausblick zum Wachstumschancengesetz

Die beschlossenen Entlastungen sind viel zu gering und werden durch neue, sehr komplexe Regelungen konterkariert. Insbesondere größere Unternehmen, die es aktuell auch aufgrund der Wirtschaftskrise im internationalen Wettbewerb zu stärken gilt, werden mit umfangreichen neuen Prüfungs- und Dokumentationspflichten konfrontiert.

Hinzu kommen die Einführung der globalen Mindestbesteuerung (GloBE), die Verschärfung der Hinzurechnungsbesteuerung, die ziemlich unklare Terminologie des Steueroasenabwehrgesetzes, die Informationspflichten im Zusammenhang mit der Schaffung eines Europäischen CO2-Zolls – Fazit:

Die deutsche Wirtschaft benötigt aktuell qualifizierte Fachkräfte und weniger Vorschriften und nicht immer mehr.

Sie haben weitere Fragen zum Wachstumschancengesetz?


Herr Rechtsanwalt Torsten Bremer und sein Team stehen Ihnen gern zur
Verfügung:

bremer-rechtsanwaelte@t-online.de,

Tel. +49 – 0351 – 48 18 59 90

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