Steuerrecht 2024: Wichtige Änderungen im Überblick

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigen Änderungen im Steuerrecht für das Jahr 2024, die für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen von Bedeutung sind.

I. Wachstumschancengesetz

Das Wachstumschancengesetz wurde noch nicht verabschiedet.

Das Gesetz befindet sich aktuell im Vermittlungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat.

Es ist daher nicht absehbar, ob und wann die eingebrachten Änderungen zum Wachstumschancengesetz umgesetzt werden. Wir werden entsprechend berichten.

II. Höherer Grundfreibetrag – Einkommenssteuer

Im Steuerjahr 2024 wird eine Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages um 696,00 EUR vorgenommen.

Dies führt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch zu einer geringeren Lohnsteuer.

Jedenfalls im Jahr 2024 liegt der Grundfreibetrag bei 11.604,00 EUR. 

Des Weiteren steigt der steuerliche Kinderfreibetrag von 6.024,00 EUR auf 6.384,00 EUR je Kind an.

Bei getrennten Eltern ist es die Hälfte.

III. Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag steigt

Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wurde zum 01.01.2024 jährlich in Steuerklassen I, II, IV bis VI auf 18.130,00 EUR (bisher 17.543,00 EUR) und in Steuerklasse III von 35.086,00 EUR auf 36.260,00 EUR angehoben.

Die Erhöhung der Freigrenze wird ab Januar 2024 automatisch berücksichtigt.

IV. Höhere Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmersparzulage – Zukunftsfinanzierungsgesetz, § 13 Abs. 1 S. 1 des 5. VermBG

Mit dem nunmehr beschlossenen Zukunftsfinanzierungsgesetz  gelten seit dem 01.01.2024 neue Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage:

40.000,00 EUR für Ledige und 80.000,00 EUR für zusammen veranlagte Verheiratete.

Dies gilt für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen, u.a. Investmentfonds, sowie für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen, das Bausparen etc

V. Mitarbeiterkapitalbeteiligung – Zukunftsfinanzierungsgesetz, § 3 Nr. 39 EstG, § 19a EStG

Auch die steuerlichen Rahmenbedingungen bei der Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen des Arbeitgebers werden erleichtert:

Der Steuerfreibetrag steigt von 1.440,00 EUR auf 2.000,00 EUR.
Energieintensive Unternehmen konnten bis Ende 2023 eine Stromsteuerentlastung in Höhe von 5,13 EUR je Megawattstunde beantragen.

Der Regelsteuersatz beträgt 20,50 EUR je Megawattstunde.

Vom 01.01.2024 bis einschließlich 31.12.2025 beträgt die Entlastung 20,00 je Megawattstunde.

VII. Internationales Steuerrecht – Einführung einer globalen Mindeststeuer

Am 15.12.2023 stimmte der Bundesrat dem Gesetz zur Umsetzung der Mindestbesteuerungsrichtlinie zu.

Das Gesetz beinhaltet u.a. eine Herabsenkung der Niedrigsteuerschwelle von 25 Prozent auf 15 Prozent im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff AStG und der Lizenzschranke nach § 4j EStG.

Der globalen Mindeststeuer unterliegen multinationale und nationale Konzerne mit einem Gesamtjahresumsatz von mindestens 750 Millionen EUR in mindestens zwei der vier vorangehenden Geschäftsjahre.

Liegt die effektive Steuerbelastung darunter, ist ein entsprechender Steuererhöhungsbetrag abzuführen.

Dies wird regelmäßig auf Ebene der Konzernmutter erfolgen müssen.

Sie haben weitere Fragen zu steuerrechtlichen Änderungen?

Herr Rechtsanwalt Torsten Bremer und sein Team stehen Ihnen gern zur
Verfügung:

bremer-rechtsanwaelte@t-online.de,

Tel. +49 – 0351 – 48 18 59 90