Wichtige Neuerungen im Arbeitsrecht 2024

Wichtige Neuerungen im Arbeitsrecht betreffen die telefonische Krankschreibung und die Erhöhung der Minijobgrenzen, die seit Jahresbeginn wirksam sind.

Im Einzelnen:

I. Telefonische Krankschreibung 2024

Seit dem 7. Dezember 2023 besteht wieder die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung/Arbeitsunfähigkeit, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • es handelt sich lediglich um leichte Erkrankungen,
  • Patient und Hausarzt sind einander bekannt und
  • Eine Videosprechstunde ist nicht möglich.

Dann ist eine Krankschreibung/Arbeitsunfähigkeit nach einem Anruf in der Arztpraxis für bis zu fünf Tage möglich.

Auch Krankschreibungen per Videosprechstunde sind in geeigneten Fällen als Erstbescheinigung für bis zu sieben Tage (bzw. bei noch nicht persönlich bekannten Patienten bis zu drei Tage) möglich.

Seit Einführung der elektronischen Krankschreibung (eAU) Anfang 2023 übermitteln die Ärzte die Arbeitsunfähigkeitsdaten für gesetzlich versicherte Patienten grundsätzlich elektronisch an die Krankenkassen, wo sie von den Arbeitsgebern direkt abgerufen werden müssen.

Wichtig für Arbeitnehmer:

Der Arbeitgeber ist aber weiterhin unverzüglich über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer zu informieren, selbst dann, wenn sie wegen der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Regel selbst keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen.

II. Erhöhung des Mindestlohns und neue Minijobgrenze 2024

Ab 2024 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 € pro Stunde angehoben.

Mit der Erhöhung des Mindestlohns stiegt die Verdienstgrenze für Minijobs auf von bisher  520 € auf 538 € monatlich.

Damit beträgt die Jahresverdienstgrenze 6.456,00 €.

Minijobber dürfen damit 43,35 Stunden monatlich arbeiten.

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Herr Rechtsanwalt Torsten Bremer steht Ihnen gern zur
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